Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1464  Nr.  204.  1917.

8  3.
Belastungsausgleich.

Die  für  die  Einschränkung  des  Verbrauchs  elektrischer  Arbeit  zuständigen  Stellen
sind  berechtigt,  Maßnahmen  zu  treffen,  die  eine  bessere  zeitliche  Verteilung  der  Belastung
bezwecken.  ·

84.

Vertrauensmänner.  ·

a)  Für  die  in  ihrem  Bereich  licgenden  von  privater  Seite  betriebenen  Stromversorgungsunternehmen
  ernennt  jede  Kriegsamtsstelle  Vertrauensmänner,  im  Bedarfsfalle
  auch  Stellvertreter.  Sie  weist  jedem  Vertrauensmann  einen  abgegrenzten  Tätigkeitsbezirk
  zu.  In  diesem  ist  der  Vertrauensmann  nicht  nur  für  die  öffentlichen  Elektrizitätswerke
  und,  die  an  sie  angeschlossenen  Verbraucher  zuständig,  sondern  auch  für
dir  Einzelanlagen,  jedoch  nur  soweit,  als  für  diese  nicht  besondere  Vertrauensmänner
ernannt  sind.  Erstreckt  sich  der  Verbrauchsbezirk  eines  Stromversorgungsunternehmens
über  die  Bereiche  mehrerer  Kriegsamtsstellen,  so  ernennt  der  Reichskommissar  für  die
Kohlenverteilung  den  Vertrauensmann  und  gegebenenfalls  Stellvertreter,  wenn  die
beteiligten  Kriegsamtsstellen  zu  keiner  Einigung  gelangen.

b)  Für  vom  Reich,  einem  Bundesstaat,  einem  Kommunalverband  oder  einer
Gemeinde  betriebene  Stromversorgungsunternehmen  und  Einzelanlagen  bezeichnet  die
Reichs-,  Staats=  oder  Kommunalbehörde,  der  das  Unternehmen  unmittelbar  untersteht,
eine  Dienststelle  oder  einen  Beamten  als  Träger  der  Aufgaben  des  Vertrauensmannes.
Die  Dienststelle  oder  der  Beamte  ist  dem  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  und
der  Kriegsamtsstelle  zu  benennen.

e)  Bei  Stromversorgungsunternehmen,  die  sich  zum  Teil  in  staatlichem  oder  kommunalem,
  zum  anderen  Teil  in  privatem  Besitz  befinden  (gemischtwirtschaftliche  Unternehmen),
  ist  für  das  Verfahren  bei  Bestellung  des  Vertrauensmanns  ausschlaggebend,
ob  der  Vorsitzende  des  Aufsichtsrats  Vertreter  des  Staats  bezw.  der  Kommune  oder
Vertreter  des  privaten  Kapitals  ist.

d)  In  der  Regel  sollen  die  technischen  Leiter  der  Stromversorgungsunternehmen
zu  Vertrauensmännern  ernannt  werden.  Soweit  die  Vertrauensmänner  und  ihre  Stellvertreter
  nicht  Reichs-,  Staats=  oder  Kommunalbeamte  sind,  sind  sie  von  der  ernennenden
Stelle  auf  ihre  Obliegenheiten  nach  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  3.  Mai
1917  (Rl.  S.  393)  zu  verpflichten.  Dem  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung
ist  von  der  erfolgten  Bestellung  sofort  Anzeige  zu  erstatten.

e)  Die  Vertrauensmänner  und  die  im  Absatz  b  genannten  Dienststellen  oder  Beamten
  haben  die  Aufgabe

1.  mit  den  Kriegsamtsstellen  und  den  Kommunalbehörden  bei  der  Durchführung
  der  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  notwendigen  Maßnahmen
zusammenzuwirken,  ·

2.  die  ihnen  durch  diese  Bekanntmachung  oder  durch  die  Ortsvorschriften  (6  5)
übertragenen  Rechte  und  Pflichten  auszuüben.

t)  Die  Vertrauensmänner  üben  ihre  Tätigkeit  ehrenamtlich  aus.