Metadaten : Rosenheimer Anzeiger. 63. Jahrngang (63)

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Gebrauch  machen,  so  ist  zu  bestimmen,  in  welcher  Weise  die  Eintheilung  der  Picken-  oder
Sensenträger  geschehen  soll.

In  Beziehung  auf  Uniformirung  ist  anzugeben,  was  bisher  eingeführt  war,  und  welche

Aenderungen  der  Verwaltungsrath  für  wünschenswerth  erachtet.
G.  25.

Der  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  der  §§.  15  bis  24  entworfene  Man  der
Aenderungen  der  Organisation  der  Bürgerwehr  ist  unter  Anschluß  der  Stammliste  und  mit
einer  kurzen  Darstellung  der  bisherigen  Organisation  dem  Landesobersten  der  Bürgerwehr
  zur  Prüfung  einzusenden.  Bei  dieser  Prüfung  wird  theils  die  Beachtung  der
gesetzlichen  Vorschriften,  theils  die  Zweckmäßigkeit  des  Mans  in  technischer  Beziehung  gewürdigt
  werden.

8.  26.

Der  von  dem  Landesobersten  der  Bürgerwehr  geprüfte  und  genehmigte  Organisationsplan
  ist  sofort  durch  die  wirkliche  Eintheilung  der  Mannschaft  in  die  bestimmten  Glieder
durch  die  Wahl  der  Officiere,  durch  Ernennung  der  Unterofficiere  und  Spielleute,  und  durch
die  Wahl  eines  Befehlshabers  zur  Ausführung  zu  bringen.  Sobald  dieses  geschehen  ist,  ist
die  Ergänzung  oder  Neuwahl  der  aus  der  Bürgerwehr  in  den  Verwaltungsrath  abzuordnenden
  Mitglieder  vorzunehmen.

*

Die  vielen  Gemeinden,  welche  mit  Berufung  auf  Art.  3  des  Gesetzes  gebeten  haben,
die  Bildung  der  Bürgerwehr  aufschieben  zu  dürfen,  werden  auf  ihre  Bitten  durch  besondere
  Verfügungen  an  die  Oberämter  beschieden  werden,  bis  wohin  die  Vollziehung  der  vorstehenden
  Bestimmungen  bei  denselben  im  Anstand  bleibt.

Stuttgart  den  5.  Mai  1850.  Schlayer.