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Gebrauch machen, so ist zu bestimmen, in welcher Weise die Eintheilung der Picken- oder
Sensenträger geschehen soll.
In Beziehung auf Uniformirung ist anzugeben, was bisher eingeführt war, und welche
Aenderungen der Verwaltungsrath für wünschenswerth erachtet.
G. 25.
Der unter Beachtung der Bestimmungen der §§. 15 bis 24 entworfene Man der
Aenderungen der Organisation der Bürgerwehr ist unter Anschluß der Stammliste und mit
einer kurzen Darstellung der bisherigen Organisation dem Landesobersten der Bürgerwehr
zur Prüfung einzusenden. Bei dieser Prüfung wird theils die Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften, theils die Zweckmäßigkeit des Mans in technischer Beziehung gewürdigt
werden.
8. 26.
Der von dem Landesobersten der Bürgerwehr geprüfte und genehmigte Organisationsplan
ist sofort durch die wirkliche Eintheilung der Mannschaft in die bestimmten Glieder
durch die Wahl der Officiere, durch Ernennung der Unterofficiere und Spielleute, und durch
die Wahl eines Befehlshabers zur Ausführung zu bringen. Sobald dieses geschehen ist, ist
die Ergänzung oder Neuwahl der aus der Bürgerwehr in den Verwaltungsrath abzuordnenden
Mitglieder vorzunehmen.
*
Die vielen Gemeinden, welche mit Berufung auf Art. 3 des Gesetzes gebeten haben,
die Bildung der Bürgerwehr aufschieben zu dürfen, werden auf ihre Bitten durch besondere
Verfügungen an die Oberämter beschieden werden, bis wohin die Vollziehung der vorstehenden
Bestimmungen bei denselben im Anstand bleibt.
Stuttgart den 5. Mai 1850. Schlayer.