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2. In den unter Kontrole stehenden Fabriken.
8. 7.
Diejenigen Fabrikanten, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von Schnupf-, Kau- und
Rauchtaback und von Cigaretten auf Gewährung der im 8. 2 genannten Vergütung, sowie diejenigen, welche
bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von Cigarren auf Gewährung der im §. 2 unter A oder C
fallenden Vergütungen Anspruch machen wollen, haben hiervon der Steuerstelle des Fabriksitzes vor Herstellung
der Fabrikate Anzeige zu machen und außer den Vorschriften in den 88. 2 bis 5 noch die Vorschriften in
den §§. 8 bis 19 zu beobachten, sowie sich den ihnen sonst noch von der Steuerbehörde bekannt zu machenden
Bedingungen zu unterwerfen.
§. 8.
Die Zoll= oder Steuervergütungen werden nur dann bewilligt, wenn der betreffende Tabackfabrikant
in Beziehung auf die Beobachtung der Zoll= und Steuergesetze unbescholten ist, regelmäßig ein Lager an
Roh= und fabrizirtem Taback von wenigstens 15 000 Kilogramm hält, und wenn seine Fabrik nebst Waaren-
lager sich an einem Orte befindet, in welchem ein mit wenigstens zwei Beamten besetztes Zoll= oder Steuer-
amt vorhanden ist. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde die Vergütungen auch für Fabriken in solchen
Orten bewilligen, in denen sich eine mit mehreren Beamten besetzte Amtsstelle nicht befindet.
Darüber, ob ein Lagerbestand von dem bezeichneten Umfange regelmäßig unterhalten wird, hat sich
die Steuerstelle des Fabriksitzes von Zeit zu Zeit Ueberzeugung zu verschaffen. Wenn neu entstehende Fabriken
im ersten Jahre oder eingehende Fabriken bis zur Abwickelung ihrer Geschäfte den Lagerbestand von
15 000 Kilogramm nicht nachzuweisen vermögen, sind dieselben deshalb vom Genusse der Vergütungen nicht
auszuschließen. Letztere brauchen nach dem Ermessen der Direktiobehörde auch solchen in Betrieb befindlichen
Fabriken nicht versagt zu werden, bei welchen der Lagerbestand auf kurze Zeit unter jene Gewichtsmenge
herabsinken sollte.
S. 9.
Der Fabrikant hat schriftlich oder zu Protokoll eine Erklärung darüber abzugeben, ob in seiner
Fabrik allein ausländischer oder allein inländischer oder ausländischer und inländischer Taback verarbeitet
werden 0P und letzteren Falles, ob nur ungemischte Fabrikate oder ob auch gemischte Fabrikate hergestellt
werden sollen.
b saese Erklärung ist vorher zu ergänzen, wenn auf eine andere Art des Betriebs übergegangen
werden soll.
Die Fabrikanten müssen über den Ankauf und die Versendung von Taback, sowie über den Fabrik-
betrieb Bücher führen, welche sie auf Erfordern einem von der Direktiuvbehörde oder dem Hauptamte beauf-
tragten Oberbeamten zur Einsicht vorzulegen haben. Auch sind sie verpflichtet, diesem Oberbeamten den
Besuch der Betriebsräume während des Betriebs jederzeit zu gestatten und auf Verlangen jede auf den
Fabrikbetrieb sich beziehende Auskunft zu ertheilen. ·
S. 10.
Ausländischen Taback darf der Fabrikant nur unmittelbar aus dem Auslande oder aus öffentlichen
Niederlagen oder aus unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagern und nur in Mengen von wenigstens
250 Kilogramm beziehen.
Eine Ausnahme ist zulässig zum Zweck des Bezugs von Proben in Mengen von nicht über 50 Kilo-
gramm für jede Sendung. ·
§.11.
Der ausländische Taback darf nur bei der Steuerstelle des Fabriksitzes verzollt werden und ist daher
auf dieselbe, sofern sie nicht zugleich das Grenzzollamt oder Niederlageamt ist, über welches der Bezug erfolgt,
unter Begleitscheinkontrole zu überweisen.
Der Fabrikant ist verpflichtet, den bezogenen ausländischen Taback in seine Fabrikräume zu bringen.
Daß dies geschehen, wird auf den die Verzollung nachweisenden Belägen amtlich bescheinigt.
8. 12.
Inländischen Taback darf der Fabrikant ebenfalls nur in Mengen von mindestens 250 Kilogramm
in einem Transporte beziehen. Eine jede Einlagerung von solchem Taback muß alsbald der Steuerstelle an—
gezeigt werden. Zugleich ist anzugeben, ob der Taback fermentirt ist oder vor der Verarbeitung noch der
Fermentation in der Fabrik unterworfen werden soll.