Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Poftanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
IX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 8. Juli 1881. 9# 27. 
Inhalt: 1. Handels= und Gewerbe-Wesen: Abkommen 3. Eisenbahn-Wesen: Bekanntmachung, betreffend Abän- 
zwischen Deutschland und Oesterreich—Ungarn, betreffend derungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen 
die zollamtliche Behandlung von Töpfergeschirr; — Han- Deutschlnddddszzg 261 
delspolitische Uebereinkunft zwischen Deutschland und der . « . 
Schweizvom23.Maid.J....... Seite 259 4. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Exeguatur Ertheilung 
2. Zoll-= und Steuer-Wesen: Taravergütung für finnische 5. Polizel-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
  
  
  
  
  
Butter; — Errichtung eines preußischen Nebenzollamts zu . 
Barzdorf auf österreichischem Gebiete; — Ernennung eines Reichsgebettte 272 
Steuer-Inspekts 260 
  
  
1. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
  
Aus Anlaß der Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Handelsvertrags zwischen Deutschland und 
Oesterreich— Ungarn ist in Betreff der zollamtlichen Behandlung des Oberlausitzer, Bunzlauer 
und Znaimer gewöhnlichen Töpfergeschirrs vereinbart worden, daß 
1. das Oberlausitzer und das Bunzlauer gewöhnliche Töpfergeschirr bei der Einfuhr in das österreichisch— 
ungarische Zollgebiet gemäß der Position 51, a, 2 des österreichisch—ungarischen Zolltarifs vom Jahre 
1878 so lange zollfrei behandelt, bezw. einem im Gesetzgebungswege herbeigeführten, den Betrag 
von 50 Kreuzer für 100 Kilogramm nicht übersteigenden Zoll unterworfen werden wird, als das 
Znaimer gewöhnliche Töpfergeschirr bei der Einfuhr nach Deutschland nicht einem höheren Zolle 
als 1 Mark für 100 Kilogramm gemäß Position 38, b des deutschen Zolltarifs von 1879 
unterliegt. 
2. das Znaimer gewöhnliche Töpfergeschirr bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet vom 15. Mai 
1881 ab so lange nicht höher als mit 1 Mark für 100 Kilogramm verzollt werden wird, als 
das Oberlausitzer und das Bunzlauer gewöhnliche Töpfergeschirr bei der Einfuhr nach Oesterreich— 
Ungarn keinem, bezw. keinem höheren Zolle als 50 Kreuzer für 100 Kilogramm unterzogen wird. 
Ferner hat bei demselben Anlaß die K. K. österreichisch—ungarische Regierung behufs Erleichterung der 
Durchfuhr von Kreuznacher Mutterlauge und Staßfurter Abraumsalzen durch österreichisch— 
ungarisches Gebiet auf das Verlangen besonderer vorgängiger Durchfuhrbewilligung für die er- 
wähnten Erzeugnisse ausnahmsweise unter nachstehenden Bedingungen verzichtet: 
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