338 Persönliche Klagen gegen Offiziere.
unter dem Rechte dieser Provinz gestanden seien;
daß vielmehr seit 1816 die fragliche Verordnung
das geltende Recht für das Militär auch in der
Pfolz gebildet habe, und daß dieser gesetzliche Zustand
nicht aufgehoben worden sei, indem das angeführte
Gesetz von 1828 nur die Jurisdiktion an
die Gerichte der Pfalz übertragen habe, ohne eine
Aenderung in Betreff des Civilrechts zu statuiren.
Nun soll nicht bestritten werden, daß bis zur
Ueberweisung der Civiljurisdiktion über Militärpersonen
an die Civilgerichte durch das mehrangeführte Gesetz
vom 15. August 1828 die Militärbehörden auch
in der Pfalz die Verordnung von 1816 auf das
Militär anwandten. Es mag auch sein, daß, wie
in der oben erwähnten Abhandlung ausgeführt ist,
die Mililtärgerichte nach der ihnen eigenthümlichen
Organisation und ihrer Stellung im Staatsorganismus
verpflichtet waren, sie auch in der Pfalz anzuwenden.
Allein mit der Ueberweisung der Jurisdiktion
an die Civilgerichte durch das Gesetz von
1828 gestaltete sich die Sache anders.
Es ist oberster Grundsatz des in der Pfalz geltenden
französischen Civilrechts, daß die französischen,
also die pfälzischen Gerichte, in bürgerlichen Rechtssachen
lediglich und allein nach den französischen,
i. e. den in der Pfalz geltenden Gesetzen zu entscheiden
haben (Zacharlä, Handbuch deß französ.
Civilrechts Bd. 1 §31). Andere Gesetze anzuwenden,
ist den pfälzischen Gerichten untersogt. Dabei besteht
kein Unterschied zwischen den Personen, welche
der Gerichtsbarkeit der pfälzischen Gerichte unterstellt
sind, also auch nicht zwischen Civil= und Militärpersonen.
Die Verordnung von 1816 ist aber in der Pfalz
nie Gesetz geworden. Ihre am 17. Mai 1822
durch die Kreisregierung im Amtsblatte der Pfalz,
dem damaligen amtlichen Publikationsorgane dieser