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2) wenn die verfallene Schuld eines Verpflegten gegen die Anstalt vier Wochen nach
der zweiten an den Vertreter ergangenen Mahnung noch nicht berichtigt ist, ohne
daß die Zögerung genügend entschuldigt und für die längstens drei Monate später
zu leistende Zahlung hinreichende Sicherheit gestellt wäre.
Hiebei wird vorausgesetzt, daß die beiden Mahnungen in einem Zwischenraum
von mindestens drei Wochen aufeinandergefolgt und bei der zweiten die Entlassung
des Verpflegten angedroht worden sei;
wenn der Vertreter des Verpflegten denselben unter den kn §. 20 festgesetzten Beschränkungen
zurückverlangt. Im Falle, daß der Kranke, welcher zurückgenommen
werden soll, gemeingefährlich erscheint, hat der Anstaltsdirektor seine Anstände gegen
die beabsichtigte Zurücknahme der Aufsichts-Commission zu berichten, welche, wenn die
Entlassung nicht von ihr verfügt wird, das Erkenntniß der Kreisregierung über die
zwangsweise Zurückbehaltung des Kranken (vergl. §. 19) herbeiführen wird;
wenn bei einem Verpflegten Umstände eintreten, welche das Verbleiben desselben
ohne nicht zu beseitigende Störung des Dienstes der Anstalt rücksichtlich der übrigen
Kranken nicht gestatten.
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§. 37.
Bei drohender Ueberfüllung der Anstalt mit Kranken und daraus erwachsender Verzögerung
der Aufnahme ist die Entlassung von solchen Kranken anzuordnen, welche in
einen dauernd beruhigten Zustand gekommen sind und sich für die Verpflegung in der
Familie oder in einer Orts= (Pfründe-, Siechen= 2c.) oder Bezirks-Anstalt eignen.
Wenn jedoch solche Pfleglinge ganz oder zum größeren Theil aus öffentlichen Kassen
unterhalten werden, so muß der Entlassung eine Anordnung des Oberamts über die
anderweitige angemessene Verpflegung, in welche die Kranken nach der Entlassung eintreten
sollen, vorausgehen und der Aufsichts-Commission angezeigt werden.
8. 38.
Genesende Verpflegte kann der Anstaltsdirektor vor ihrem völligen Austritte aus
dem Verbande der Anstalt versuchsweise mit Urlaub aus derselben entlassen. Er trifft
in diesem Falle in Beziehung auf die Behandlung des Beurlaubten die zur Sicherung
der Genesung erforderlichen Anordnungen, wobei er die Verhältnisse und die Leistungsfähigkeit
des Beurlaubten und seiner Versorger gebührend zu beachten hat, und versichert
sich der Wahrung derselben durch die Oberämter und Oberamtsphysikate des Aufenthaltsortes
des Beurlaubten.