Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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2)  wenn  die  verfallene  Schuld  eines  Verpflegten  gegen  die  Anstalt  vier  Wochen  nach
der  zweiten  an  den  Vertreter  ergangenen  Mahnung  noch  nicht  berichtigt  ist,  ohne
daß  die  Zögerung  genügend  entschuldigt  und  für  die  längstens  drei  Monate  später
zu  leistende  Zahlung  hinreichende  Sicherheit  gestellt  wäre.

Hiebei  wird  vorausgesetzt,  daß  die  beiden  Mahnungen  in  einem  Zwischenraum
von  mindestens  drei  Wochen  aufeinandergefolgt  und  bei  der  zweiten  die  Entlassung
des  Verpflegten  angedroht  worden  sei;
wenn  der  Vertreter  des  Verpflegten  denselben  unter  den  kn  §.  20  festgesetzten  Beschränkungen
  zurückverlangt.  Im  Falle,  daß  der  Kranke,  welcher  zurückgenommen
werden  soll,  gemeingefährlich  erscheint,  hat  der  Anstaltsdirektor  seine  Anstände  gegen
die  beabsichtigte  Zurücknahme  der  Aufsichts-Commission  zu  berichten,  welche,  wenn  die
Entlassung  nicht  von  ihr  verfügt  wird,  das  Erkenntniß  der  Kreisregierung  über  die
zwangsweise  Zurückbehaltung  des  Kranken  (vergl.  §.  19)  herbeiführen  wird;
wenn  bei  einem  Verpflegten  Umstände  eintreten,  welche  das  Verbleiben  desselben
ohne  nicht  zu  beseitigende  Störung  des  Dienstes  der  Anstalt  rücksichtlich  der  übrigen
Kranken  nicht  gestatten.

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§.  37.

Bei  drohender  Ueberfüllung  der  Anstalt  mit  Kranken  und  daraus  erwachsender  Verzögerung
  der  Aufnahme  ist  die  Entlassung  von  solchen  Kranken  anzuordnen,  welche  in
einen  dauernd  beruhigten  Zustand  gekommen  sind  und  sich  für  die  Verpflegung  in  der
Familie  oder  in  einer  Orts=  (Pfründe-,  Siechen=  2c.)  oder  Bezirks-Anstalt  eignen.
Wenn  jedoch  solche  Pfleglinge  ganz  oder  zum  größeren  Theil  aus  öffentlichen  Kassen
unterhalten  werden,  so  muß  der  Entlassung  eine  Anordnung  des  Oberamts  über  die
anderweitige  angemessene  Verpflegung,  in  welche  die  Kranken  nach  der  Entlassung  eintreten
  sollen,  vorausgehen  und  der  Aufsichts-Commission  angezeigt  werden.

8.  38.

Genesende  Verpflegte  kann  der  Anstaltsdirektor  vor  ihrem  völligen  Austritte  aus
dem  Verbande  der  Anstalt  versuchsweise  mit  Urlaub  aus  derselben  entlassen.  Er  trifft
in  diesem  Falle  in  Beziehung  auf  die  Behandlung  des  Beurlaubten  die  zur  Sicherung
der  Genesung  erforderlichen  Anordnungen,  wobei  er  die  Verhältnisse  und  die  Leistungsfähigkeit
  des  Beurlaubten  und  seiner  Versorger  gebührend  zu  beachten  hat,  und  versichert
sich  der  Wahrung  derselben  durch  die  Oberämter  und  Oberamtsphysikate  des  Aufenthaltsortes
  des  Beurlaubten.