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der angeschriebenen und der verkauften Waaren unter Zurechnung der Mengen von Waaren aus
anderen Kategorien die vorgeschriebenen Summen erreichen.
Für die Beurtheilung, welcher Geschäftszweig als der hauptsächlichste anzusehen sei, ist der
aus der Anschreibung des letzten Jahres sich berechnende Zollwerth maßgebend. Ebenso ist bei
der Zurechnung der Waarenmengen aus anderen Kategorien der Zollwerth zu berücksichtigen.
Führt z. B. ein Kaufmann neben verschiedenen anderen Artikeln dem Zollwerthe nach halbseidene
Waaren als hauptsächlichsten Geschäftszweig und beträgt von letzteren die jährliche Anschreibung
1 750 kg, so wird das unter a Nr. 5 bezeichnete Kriterium der Anschreibung doch als erfüllt
angesehen, wenn der Zollwerth der sonst noch angeschriebenen Waaren den Zollwerth der noch
sehlenden 500 kg halbseidener Waaren, d. i. 1 500 Mark erreicht oder übersteigt. Das Kriterium
der Abschreibung wird als erfüllt erachtet, wenn überhaupt der Zollwerth des gesammten jähr-
lichen Absatzes an kontirten Waaren dem Zollwerthe des für halbseidene Waaren bestimmten
Minimums von 500 kg (1 500 Mark) mindestens gleichkommt.
4. Uebernimmt ein Großhändler auf sein Konto Waarenposten von laufenden Konten anderer Groß=
händler, so werden diese Posten bei Berechnung der zur Anschreibung gelangten Mengen nur
dann, wenn dergleichen Uebertragungen früher von seinem Konto ebenfalls stattgefunden haben,
und zwar insoweit berücksichtigt, als die letzteren von den ersteren überschritten werden.
Ebenso finden die aus anderen inländischen Packhofsstädten unter Begleitscheinkontrole eingehenden
Sendungen nur insoweit Berücksichtigung, als sie die früheren unter Begleitscheinkontrole be-
wirkten Sendungen nach dergleichen Städten übersteigen. Entgegengesetzten Falls sind dieselben
als nicht anrechnungsfähig im Konto zu bezeichnen.
6. Dagegen werden die Waarenmengen, welche von einem Kontoinhaber unmittelbar vom Auslande
unter Begleitscheinkontrole nach anderen inländischen Plätzen eingeführt und dort auf ein fort-
laufendes Konto angeschrieben oder zur Niederlage gebracht sind, auf erfolgten Nachweis bei Be-
rechnung der Menge der zur Anschreibung gelangten Waaren mit in Ansatz gebracht.
Es ist aber in einem solchen Fall im fortlaufenden Konto der Großhandlung, welche Waaren
aus dem Auslande nach anderen inländischen Plätzen eingeführt hat, jeder Waarenzugang von
dem betreffenden Platze, mit Einschluß der zu 5 gedachten, unter der dort erwähnten Voraus-
setzung sonst anrechnungsfähigen Sendungen, er erfolge unmittelbar oder mittelbar, als nicht an-
rechnungsfähig zu bezeichnen.
7. Ebenso kommen bei Berechnung der im Laufe des Jahres verkauften Mengen auf erfolgten
Nachweis diejenigen Waarenmengen mit zur Berücksichtigung, welche von einem Kontoinhaber un-
mittelbar vom Auslande unter Begleitscheinkontrole nach anderen inländischen Plätzen bezogen und
dort abgesetzt worden sind.
8. Der Nachweis in den zu 6 und 7 bemerkten Fällen wird durch Bescheinigungen der Hauptämter
an den betreffenden inländischen Plätzen geführt.
9. Ob ein Großhandel bestanden hat und das fortlaufende Konto fortdauern kann, wird nach diesen
Grundsätzen mit Zugrundelegung der oben bezeichneten Kriterien nach den Ergebnissen des vorher-
gegangenen Jahres bemessen.
Anlage A. Verzeichniß
derjenigen Waaren, welche in Lübeck außer den allgemein für kontofähig erklärten zur Kontirung
zugelassen werden.
a) Die Waaren der Tarifnummern 2c 1 bis ; 4 àa, b; 6b, c, 4; 661 0, y. e2; 10 b, c, d2,
c, f; 13 g; 15 àu; 17c; 19 b, c, d; 21 a, b, c, d; 22 a (mit Ausnahme der Garne aus
Jute, Manillahanf und Kokosfasern); 22 b, c; 23; 27e, f; 30 b, c, d; 31c, d, e; 33 de;
38 c, d; 40 b, c; 4160 % 3 42 d; 43 d.
b) Von den unter die Tarifnummern 5 a, 10 a und 33 c fallenden Waaren die nachgenannten:
Pastellfarben und Tusche; Farben und Tuschkasten; rohe gerippte Gußplatten aus Glas
(Dachglas); Waaren aus Halbedelsteinen, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen.
Berlin, den 15. Juni 1882. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Scholz.
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