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urkundung des Abschlusses (oder der Prolongation) oder der Bedingungen des Abschlusses (der Prolongation)
eines der darin bezeichneten Handesgeschäfte — Kauf-, Rückkauf-, Tausch= oder Lieferungsgeschäfte
über die in der Tarifnummer bezeichneten Gegenstände — in irgend einer Form (zu vergl. Anmerkung 3 zu
Nr. 4) enthalten, und sie bestimmt, daß dem sogenannten Schlußnotenstempel unterliegen sollen Schlußnoten,
Schlußzettel, Abschriften und Auszüge aus Tage= und Geschäftsbüchern, Schlußbriefe oder sonstige von
einem oder mehreren Kontrahenten, Maklern oder Unterhändlern im Bundesgebiete ausgestellte Schriftstücke
des bezeichneten Inhalts. Daß hierunter die in Frage stehenden sechs Schriftstücke ihrem Inhalt
nach fallen, ist ohne Rechtsirrthum angenommen worden. Wenn der vorige Richter sie an erster Stelle als
Auszüge aus den Geschäftsbüchern der Geschäftsvermittler bezeichnet, so kann zwar hiergegen ein Bedenken
nach der Richtung hin erhoben werden, ob nicht das Gesetz mit den „Abschriften und Auszügen aus Tageund
Geschäftsbüchern“, welche der Stempelsteuer unterliegen sollen, nur die in Art. 71, 74 des Handelsgesetzbuchs
gedachten, also nur die mit besonderer gesetzlicher Beweiskraft ausgestatteten Abschriften und Auszüge
aus den von einem vereideten Makler zu führenden Büchern im Auge gehabt habe. Dagegen erscheint
es völlig unbedenklich, jene Schriftstücke unter die allgemeine Kategorie der sonstigen von einem Unterhändler
über den Abschluß eines Geschäfts ausgestellten Schriftstücke zu subsumiren. Die Bezeichnung „Makler
oder Unterhändler“ im Gesetze ist so allgemein, daß darunter nicht blos Vermittler aller Art, vereidete und
Privat-Handelsmäkler, sondern neben den Agenten im obenbezeichneten Sinne auch die eigentlichen Kommissionäre
zu verstehen sind, sofern auch diese, wenngleich dem andern Kontrahenten gegenüber auf eigenen
Namen, so doch im Auftrage eines Dritten und für dessen Rechnung Geschäfte abschließen. Und ein jedes
Schriftstück, welches von einer der gedachten Personen über den Abschluß eines der in Tarifnummer 4 a bezeichneten
Geschäfte ausgestellt wird und nach irgend einer Richtung hin für diesen Abschluß oder die Bedingungen
des abgeschlossenen Geschäfts von Beweiserheblichkeit ist, unterliegt an sich der Besteuerung in Gemäßheit
von §. 6 des Gesetzes vom 1. Juli 1881.
Wenn das freisprechende Urtheil des Schöffengerichts vom 15. September 1882 den hier fraglichen
sechs Schriftstücken die Beweiserheblichkeit deshalb abgesprochen hat, weil denselben ein wesentliches Moment
der Schlußnote 2c., nämlich die zweite Unterschrift fehle, so ist dies offenbar unhaltbar. Das erstinstanzliche
Urtheil hat hierbei anscheinend die Vorschrift in Art. 73 des Handelsgesetzbuchs im Auge gehabt. Ganz
abgesehen aber davon, daß das Erforderniß der zweiten Unterschrift, d. i. der Unterschrift des anderen Kontrahenten,
in Art. 73 nur für den Fall der Vermittelung eines nicht sofort zu erfüllenden Geschäfts aufgestellt
und eine Feststellung, daß es sich um solche Geschäfte gehandelt habe, in jenem Urtheile nicht getroffen
ist, abgesehen ferner von der Frage, ob auch in dem von Absatz 2 des Art. 73 vorgesehenen Falle
das Fehlen der zweiten Unterschrift die Eigenschaft des Schriftstücks als einer Schlußnote und die der
letzteren vom Gesetze beigelegte Beweiskraft aufheben oder beeinträchtigen würde, so handelt Art. 73, wie
der ganze VII. Titel des I. Buchs des Handelsgesetzbuchs überhaupt nur von dem Geschäftsbetriebe der vereideten
Handelsmäkler oder Sensale im eigentlichen Sinne. Und daß hier die Angeklagten jedenfalls nicht
als solche thätig gewesen sind, ist bereits oben gezeigt worden.
Ebensowenig kann aber auch der gegen das Berufungsurtheil eingewendeten Revision darin beigepflichtet
werden, wenn dieselbe als die Voraussetzung für die Stempelpflicht gemäß Nr. 4 a des Tarifs
schlechthin eine dem Gegenkontrahenten gegenüber den Beweis des Geschäftsabschlusses liefernde Urkunde
verlangt. Die Nevision trägt hiermit in das Gesetz eine Unterscheidung hinein, welche in demselben keine
Rechtfertigung findet. Das Gesetz will, wie erwähnt, mit der Steuer das mobile Kapital treffen, welches
im Handelsverkehre umläuft, und es fordert als Voraussetzung der Abgabenpflicht nur, daß der Abschluß 2c.
der speziell bezeichneten Handelsgeschäfte in irgend einer Weise zur urkundlichen Erscheinung gelangt. Wie
dasselbe daher als stempelpflichtig nicht blos die von den vereideten Handelsmäklern ausgestellten Schlußnoten
im eigentlichen Sinne und die von den Kontrahenten einander ausgestellten Urkunden, sondern daneben alle
sonstigen von Maklern und von Unterhändlern jeder Art über den Abschluß 2c. der fraglichen Geschäfte
ausgestellten Schriftstücke bezeichnet, so muß es nach Zweck und Fassung der Bestimmung auch genügen,
wenn durch die den Abschluß 2c. des Geschäftes betreffende Urkunde der Beweis dieses Abschlusses 2c. auch
nur im Verhältniß zwischen Unterhändler und Auftraggeber geliefert wird. Sollte eine Urkunde gefordert
werden, die dem Gegenkontrahenten gegenüber Beweis schafft, so würde der Kreis der stempelpflichtigen
Schriftstücke beschränkt werden auf die eigentlichen Schlußnoten oder Buchauszüge der vereideten Handelsmäkler
und auf Schriftstücke, welche die Unterschrift der Kontrahenten des Geschäfts selbst tragen. Die Er-