Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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urkundung  des  Abschlusses  (oder  der  Prolongation)  oder  der  Bedingungen  des  Abschlusses  (der  Prolongation)
  eines  der  darin  bezeichneten  Handesgeschäfte  —  Kauf-,  Rückkauf-,  Tausch=  oder  Lieferungsgeschäfte
über  die  in  der  Tarifnummer  bezeichneten  Gegenstände  —  in  irgend  einer  Form  (zu  vergl.  Anmerkung  3  zu
Nr.  4)  enthalten,  und  sie  bestimmt,  daß  dem  sogenannten  Schlußnotenstempel  unterliegen  sollen  Schlußnoten,
Schlußzettel,  Abschriften  und  Auszüge  aus  Tage=  und  Geschäftsbüchern,  Schlußbriefe  oder  sonstige  von
einem  oder  mehreren  Kontrahenten,  Maklern  oder  Unterhändlern  im  Bundesgebiete  ausgestellte  Schriftstücke
  des  bezeichneten  Inhalts.  Daß  hierunter  die  in  Frage  stehenden  sechs  Schriftstücke  ihrem  Inhalt
nach  fallen,  ist  ohne  Rechtsirrthum  angenommen  worden.  Wenn  der  vorige  Richter  sie  an  erster  Stelle  als
Auszüge  aus  den  Geschäftsbüchern  der  Geschäftsvermittler  bezeichnet,  so  kann  zwar  hiergegen  ein  Bedenken
nach  der  Richtung  hin  erhoben  werden,  ob  nicht  das  Gesetz  mit  den  „Abschriften  und  Auszügen  aus  Tageund
  Geschäftsbüchern“,  welche  der  Stempelsteuer  unterliegen  sollen,  nur  die  in  Art.  71,  74  des  Handelsgesetzbuchs
  gedachten,  also  nur  die  mit  besonderer  gesetzlicher  Beweiskraft  ausgestatteten  Abschriften  und  Auszüge
  aus  den  von  einem  vereideten  Makler  zu  führenden  Büchern  im  Auge  gehabt  habe.  Dagegen  erscheint
  es  völlig  unbedenklich,  jene  Schriftstücke  unter  die  allgemeine  Kategorie  der  sonstigen  von  einem  Unterhändler
  über  den  Abschluß  eines  Geschäfts  ausgestellten  Schriftstücke  zu  subsumiren.  Die  Bezeichnung  „Makler
oder  Unterhändler“  im  Gesetze  ist  so  allgemein,  daß  darunter  nicht  blos  Vermittler  aller  Art,  vereidete  und
Privat-Handelsmäkler,  sondern  neben  den  Agenten  im  obenbezeichneten  Sinne  auch  die  eigentlichen  Kommissionäre
  zu  verstehen  sind,  sofern  auch  diese,  wenngleich  dem  andern  Kontrahenten  gegenüber  auf  eigenen
Namen,  so  doch  im  Auftrage  eines  Dritten  und  für  dessen  Rechnung  Geschäfte  abschließen.  Und  ein  jedes
Schriftstück,  welches  von  einer  der  gedachten  Personen  über  den  Abschluß  eines  der  in  Tarifnummer  4  a  bezeichneten
  Geschäfte  ausgestellt  wird  und  nach  irgend  einer  Richtung  hin  für  diesen  Abschluß  oder  die  Bedingungen
  des  abgeschlossenen  Geschäfts  von  Beweiserheblichkeit  ist,  unterliegt  an  sich  der  Besteuerung  in  Gemäßheit
  von  §.  6  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881.

Wenn  das  freisprechende  Urtheil  des  Schöffengerichts  vom  15.  September  1882  den  hier  fraglichen
sechs  Schriftstücken  die  Beweiserheblichkeit  deshalb  abgesprochen  hat,  weil  denselben  ein  wesentliches  Moment
der  Schlußnote  2c.,  nämlich  die  zweite  Unterschrift  fehle,  so  ist  dies  offenbar  unhaltbar.  Das  erstinstanzliche
Urtheil  hat  hierbei  anscheinend  die  Vorschrift  in  Art.  73  des  Handelsgesetzbuchs  im  Auge  gehabt.  Ganz
abgesehen  aber  davon,  daß  das  Erforderniß  der  zweiten  Unterschrift,  d.  i.  der  Unterschrift  des  anderen  Kontrahenten,
  in  Art.  73  nur  für  den  Fall  der  Vermittelung  eines  nicht  sofort  zu  erfüllenden  Geschäfts  aufgestellt
  und  eine  Feststellung,  daß  es  sich  um  solche  Geschäfte  gehandelt  habe,  in  jenem  Urtheile  nicht  getroffen
  ist,  abgesehen  ferner  von  der  Frage,  ob  auch  in  dem  von  Absatz  2  des  Art.  73  vorgesehenen  Falle
das  Fehlen  der  zweiten  Unterschrift  die  Eigenschaft  des  Schriftstücks  als  einer  Schlußnote  und  die  der
letzteren  vom  Gesetze  beigelegte  Beweiskraft  aufheben  oder  beeinträchtigen  würde,  so  handelt  Art.  73,  wie
der  ganze  VII.  Titel  des  I.  Buchs  des  Handelsgesetzbuchs  überhaupt  nur  von  dem  Geschäftsbetriebe  der  vereideten
  Handelsmäkler  oder  Sensale  im  eigentlichen  Sinne.  Und  daß  hier  die  Angeklagten  jedenfalls  nicht
als  solche  thätig  gewesen  sind,  ist  bereits  oben  gezeigt  worden.

Ebensowenig  kann  aber  auch  der  gegen  das  Berufungsurtheil  eingewendeten  Revision  darin  beigepflichtet
  werden,  wenn  dieselbe  als  die  Voraussetzung  für  die  Stempelpflicht  gemäß  Nr.  4  a  des  Tarifs
schlechthin  eine  dem  Gegenkontrahenten  gegenüber  den  Beweis  des  Geschäftsabschlusses  liefernde  Urkunde
verlangt.  Die  Nevision  trägt  hiermit  in  das  Gesetz  eine  Unterscheidung  hinein,  welche  in  demselben  keine
Rechtfertigung  findet.  Das  Gesetz  will,  wie  erwähnt,  mit  der  Steuer  das  mobile  Kapital  treffen,  welches
im  Handelsverkehre  umläuft,  und  es  fordert  als  Voraussetzung  der  Abgabenpflicht  nur,  daß  der  Abschluß  2c.
der  speziell  bezeichneten  Handelsgeschäfte  in  irgend  einer  Weise  zur  urkundlichen  Erscheinung  gelangt.  Wie
dasselbe  daher  als  stempelpflichtig  nicht  blos  die  von  den  vereideten  Handelsmäklern  ausgestellten  Schlußnoten
im  eigentlichen  Sinne  und  die  von  den  Kontrahenten  einander  ausgestellten  Urkunden,  sondern  daneben  alle
sonstigen  von  Maklern  und  von  Unterhändlern  jeder  Art  über  den  Abschluß  2c.  der  fraglichen  Geschäfte
ausgestellten  Schriftstücke  bezeichnet,  so  muß  es  nach  Zweck  und  Fassung  der  Bestimmung  auch  genügen,
wenn  durch  die  den  Abschluß  2c.  des  Geschäftes  betreffende  Urkunde  der  Beweis  dieses  Abschlusses  2c.  auch
nur  im  Verhältniß  zwischen  Unterhändler  und  Auftraggeber  geliefert  wird.  Sollte  eine  Urkunde  gefordert
werden,  die  dem  Gegenkontrahenten  gegenüber  Beweis  schafft,  so  würde  der  Kreis  der  stempelpflichtigen
Schriftstücke  beschränkt  werden  auf  die  eigentlichen  Schlußnoten  oder  Buchauszüge  der  vereideten  Handelsmäkler
  und  auf  Schriftstücke,  welche  die  Unterschrift  der  Kontrahenten  des  Geschäfts  selbst  tragen.  Die  Er-