Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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gen,  unter  welchen  eine  solche  Erlaubniß  ertheilt  werden  kann,  folgendermaßen  festgestellt
  worden:

I.  Mit  Erlangung  der  nachgesuchten  Erlaubniß  zu  Errichtung  einer  Privat-Malzmöhle

  tritt  der  Brauerei-Besitzer  in  ein  Vertrags-Verhältniß  zu  der  Finanz-Verwal--tung,
  wodurch  er  gegen  dieselbe  solgende  Bedingungen  zu  erfüllen  übernimmt:

1)  die  Mühle  ist  so  herzustellen  und  zu  erhalten,  daß  nicht  nur  das  Getriebe  unter
Siegel  gelegt,  sondern  auch  der  Zugang  zu  derselben  verschlossen  werden  bann.

2)  Sie  darf  nur  zum  Schroten  von  Malz,  und  zwar  bloß  für  den  Brauerei=  oder
Brennerei-Bedarf  des  Mühle-Besibers  gebraucht  werden.

5)  Die  Maschine  und  der  Zugang  zu  derselben  werden  unter  Siegel  und  Verschluß
des  Orts-Steuerbeamten  (Accisers,  Umgelders)  oder  einer  anderen  verpflichteten
Person  gehalten,  welche  auf  jedesmalige  Anzeige  des  Brauers,  daß  er  schroten
wolle,  einen  Erlaubnißschein  auf  die  erforderliche  Zeit  auszufertigen,  sodann  die
Maschine  zum  Gebrauch  zu  öffnen,  und  nach  Ablauf  der  bestimmten  Zeit  sogleich
wieder  zu  schließen  hat.
4)  Der  Gebrauch  der  Maschine  darf  nur  in  Anwesenheit  einer  Person  stattfinden,
welche  neben  dem  von  dem  Brauer  aufzustellenden  Malz-Brecher,  auf  die  Erfüllung
  der  gesehlichen  Obliegenheiten  eines  öffentlichen  Müllers  verpflichtet  ist.
So  lange  die  Maschine  geöffnet  ist,  muß  in  dem  Raume  ihrer  Ausstellung  nicht
nur  der  Gebrauchs-Erlaubnißschein  für  die  betreffende  Zeit  (Punkt  3),  sondern
auch  der  geseßliche  Malzschein  für  die  zum  Schroten  gebrachten  Stoffe  zu  Jedermanns
  Einsicht,  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle,  angeheftet  seyn.
5)  Vor  dem  Anfang  des  jährlichen  Siedens  hat  der  Brauer  dem  Steuer-Beamten,
  zum  Eintrag  in  das  für  jeden,  mit  einer  Privatmühle  versehenen  Brauer
zu  haltende  eigene  Buch  schriftlich  anzuzeigen,  wie  viel  er  das  Jahr  hindurch
Süde

a)  zu  braunem  Winter=  (Schenk-)  Bier,

b)  zu  braunem  Sommer=  (Lager-)  Bier,  und

Wc)  zu  weißem  Bier

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