Rechtl. Stellung des Gerichtsvollziehers im Civilprozeß. 295
wir ausgehen. Wenn dies zutrifft, so folgt daraus,
daß zwischen Partei und Gerichtsvollzieher ein civilrechtliches
Mandotsverhältniß weder innerhalb der
Zwangsvollstreckung, noch auf dem Gebiete des Zustellungswesens
angenommen werden darf. Denn e5
handelt sich bei Zustellungen nicht blos um Beurkundung,
sondern um prozessual verbindliche
Mittheilung, deren Nichtbeachtung Versäumnißfolgen
nach sich zieht. Solche Mittheilung ist Ausübung
eines Stückes der jurisdiktionellen Staatsgewalt.
Ueberdies kann auch bei Zustellungen der Gerichtsvollzieher
in die Lage kommen, staatlichen Zwang
zu üben, wenn er nämlich die „Zustellung“ gegen
den Annahme-Weigernden gemäß § 170 und 174
Nr. 5 in dem Sinne erzwingt, daß sie als perfekt
gilt trotz Weigerung der Annahme ").
Es ist also nicht an dem, wie Jastrow (a. a. O.)
meint, daß auf dem Gebiete der Zustellungen das
auß dem öffentlichen Imperium des Vollstreckungsbeamten
entnommene Bedenken gegen die Mandatstheorie
wegfalle. Der Hinweis auf § 181 CPO.,
wonach sogar der Anwalt Urkundsperson sei, ist unschlüssig,
weil die Zustellung von Anwalt zu Anwalt
ohne Einverständniß des Adressaten nicht
prozessual verbindlich wirkt, mithin sich ganz wesentlich
von der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
unterscheidet.
Wäle freilich richtig, was die erwähnte Plenarentscheidung
des Reichsgerichts darzuthun sucht, daß
die Einzelvorschriften der CPO. im Vollstreckungsrechte
Anwendungen des Gedankens enthalten, der
Gerichtsvollzieher sei Mandatar und Vertreter des
betreibenden Gläubigers, so würde die entgegengesetzte
Auffassung noch immer einen schweren Stand haben.
*) Darauf hat Planck, Lehrbuch I S. 135 I aufmerksam
gemacht.