120 Rechtsprechung.
Anerkenntnisvertrag, nicht aber auf das Reichshaftpflichtgesetz gestützt, da insoweit
seine Ansprüche verjährt seien.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab der Berufung
des Klägers statt und erklärte den Schadensersatzanspruch dem Grunde
nach für gerechtfertigt. Auf die Revision des Beklagten wurde jedoch das
Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das landgerichtliche
Urteil zurückgewiesen.
Aus den Gründen: Der Beklagte hat, soweit der Klaganspruch auf
widerrechtliche Schadenszufügung und auf den Beförderungsvertrag gestützt ist,
die Einrede der Verjährung erhoben. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung
dieser Einrede mit Recht zunächst die Vorschrift im § 9 Abs. 2 in
Verbindung mit § 8 des Reichshaftpflichtgesetzes in der vor dem 1. Januar
1900 geltenden Fassung und da hiernach einerseits die Verjährung an diesem
Tage noch lief, andererseits jene Bestimmung mit diesem Tage weggefallen
war, gemäß Art. 169 des EG. zum BGB. die Vorschriften des BGB. angewendet.
Es hat daher und da es eine wirksame Unterbrechung der Verjährung
verneint hat, den Klageanspruch, soweit er auf widerrechtliche Schadenszufügung
gestützt ist, nach § 852 BGB. mit dem 23. Dezember 1901 für
verjährt erachtet, dagegen die Verjährung des Anspruchs, soweit er auf Schadensersatz
wegen mangelhafter Erfüllung des Beförderungsvertrags gerichtet
ist, verneint, indem es auf diesen Anspruch die regelmäßige 30jährige Verjährung
des § 195 BGB. anwendet. Dabei geht es auf Grund des sächsischen
Rechtes davon aus, daß der Beförderungsvertrag ein Werkvertrag sei, inhaltsdessen
der Beklagte sich verpflichtet gehabt habe, den Kläger ordnungsmäßig
ohne Verletzung seiner Person nach D. zu befördern, daß er dieser Verpflichtung
nicht nachgekommen sei und daß er zu beweisen habe, daß die Unmöglichkeit
der Erfüllung der Forderung vom Kläger verschuldet worden sei oder in einem
Zufall ihren Grund habe.
Die Revision macht geltend: Die Verpflichtung des Beklagten gehe nicht
dahin, daß der Passagier in unversehrter Körperbeschaffenheit den Bestimmungsort
erreiche, sondern nur dahin, daß der Passagier an den Bestimmungsort
befördert werde; eine vertragsmäßige Verpflichtung, die Gesundheit des Reisenden
unversehrt zu erhalten, bestehe nicht. Weiter sei die Beweislast nicht
richtig verteilt. Das Berufungsgericht irre aber auch in der Annahme, daß
der auf den Beförderungsvertrag gegründete Schadensersatzanspruch nach dem
BGB. erst in 30 Jahren verjähre. Dieser Vertrag sei ein Werkvertrag; wenn
der Inhalt der der Eisenbahn vertragsmäßig obliegenden Verpflichtung der sei,
daß der Passagier in unversehrter Gesundheit den Bestimmungsort erreiche, so
handele es sich hier um die Entschädigungsklage wegen eines Mangels des
Werks und dieser Anspruch unterliege bach 8 638 BGB. der sechsmonatigen
Verjährung. Die Auffassung des Berufungsgerichts würde zu dem Ergebnis
führen, daß bei allen Eisenbahnunfällen, * denen Passagiere verunglücken,
die Entschädigungsklagen erst in 30 Jahren verjährten; daran habe der Gesetzgeber
bei der neuen Fassung des § 9 des Reichshaftpflichtgesetzes sicher nicht
edacht.
6 bher Revision konnte Beachtung nicht versagt werden.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag ist nach den vor dem
1. Januar 1900 in Geltung gewesenen Vorschriften zu beurteilen. Das HGB.
a. F. enthält keine Vorschriften über den Personenbeförderungsvertrag, die
Eisenbahnverkehrsordnung vom 15. November 1892 — ebenso wie die vom
26. Oktober 1899 — nur vereinzelte Bestimmungen; soweit diese nicht ein-