Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§§  1442,  1443,  1444  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  vorgesehenen
Fristen  unzulässig  sein  würde,  noch  bis  zum  Schlusse  desjenigen  Kalenderjahrs
nachentrichtet  werden,  das  dem  Jahre  folgt,  in  dem  der  Krieg  beendet  ist.

Für  freiwillige  Beiträge,  die  beim  Eintritt  der  Behinderung  wirksam  nachentrichtet
  werden  konnten,  gilt  der  Abs.  1  nur  in  dem  Umfang,  in  dem  sie  zur
Aufrechterhaltung  der  Anwartschaft  (§§  1280,  1282  der  Reichsversicherungsordnung)
  erforderlich  sind.

In  demselben  Umfang  ist  die  Nachentrichtung  freiwilliger  Beiträge  in  den
Fällen  der  vorhergehenden  Absätze  auch  nach  eingetretener  Invalddität  zulässig.

§ 3
Für  Versicherte,  die  während  des  gegenwärtigen  Krieges  in  deutschen  oder
österreichisch-ungarischen  Diensten  militärische  Dienstleistungen  verrichten,  dürfen
Beiträge,  die  bei  dem  Beginne  der  Dienstleistungen  noch  wirksam  nachentrichtet
werden  konnten,  wenn  es  sich  um  Pflichtbeiträge  handelt,  in  dem  nach  §  2
Abs.  1,  wenn  es  sich  um  freiwillige  Beiträge  handelt,  in  dem  nach  §  2  Abs.  2
und  3  zulässigen  Umfang  nachentrichtet  werden.

§ 4
Die  Verjährung  nach  §  29  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  läuft
bei  rückständigen  Pflichtbeiträgen  nicht  vor  dem  Zeitpunkt  ab,  bis  zu  dem  sie
gemäß  den  §§  2,  3  nachentrichtet  werden  dürfen.

§ 5  .
Die  Nachentrichtung  freiwilliger  Beiträge  gemäß  §  2  Abs.  2  und  3  und
§ 3  ist  nur  in  der  ersten  oder  zweiten  Lohnklasse  zulässig.
Bezüglich  der  Entrichtung  höherer  als  der  gesetzlichen  Beiträge  für  Zeiten
versicherungspflichtiger  Beschäftigung  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

§ 6

Beiträge,  welche  für  die  nach  §  1  anrechnungsfähigen  Militärdienstzeiten
zur  fortgesetzten  Selbstversicherung  oder  zur  Weiterversicherung  geleistet  worden
sind,  werden  dem  Versicherten  ohne  Zinsen  erstattet,  wenn  dies  bis  zu  dem  im
§  2  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  beantragt  wird.  Bei  Streitigkeiten  gelten  die
§§  1459,  1462,  1463  der  Reichsversicherungsordnung  entsprechend.

Wird  auf  die  Erstattung  verzichtet  oder  die  Antragsfrist  nicht  wahrgenommen,
  so  bleibt  §  1  für  die  durch  Beiträge  belegten  Zeiten  außer  Anwendung,
  sofern  dies  für  den  Versicherten  günstiger  ist.



§ 7
Die  Vorschrift  des  §  1420  Satz  2  der  Reichsversicherungsordnung  steht
den  Versicherten  in  den  Fällen  der  §§  2,  3  nicht  entgegen,  wenn  der  Umtausch
der  Quittungskarte  bis  zu  dem  im  §  2  Abs.  1  angegebenen  Zeitpunkt  nachgeholt
  wird.