Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

  
  
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.. inweisun 
Lau- Waarenverzeichnif Din u g Tarasatz 
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten 
es s 
Nr. Einfuhr. Zoll ijs. des Bruttogewichts). 
1. 2. 3. 4. 5. 
25. Material- und Spezerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien. 
597. Bier aller Art, auch Meth. 25 à Auch Malzextrakt und Malzhonig sind hier — 
nachzuweisen, sofern dieselben ihrer Be- 
schaffenheit nach wie Bier zu tarifiren 
sind. 
598. Arrak; Cognac; Rum; 255 A A AATTTVTT„„ 
Franzbranntwein. · 
599.Spiritus,rohundraffi- 25 b Hierunter ist aller rohe und raffinirte Korn-, "# 
nirt (Sprit). Kartoffel-, Rüben= und Melasse-Spiritusk? gst. Wnur beidem 
nachzuweisen. 16 Kb. Eingange 
600. Vorstehend nicht genanneß 25b Hierunter fallen insbesondere Obstbrannt- in Flaschen. 
ter Branntwein. wein, versetzter Branntwein, auch alkohol1 Ueberfässer. 
haltige Essenzen zum Genuß (Cognac-, 
Rum-, Punsch-Essenz 2c.). 
601.Hefe aller Art, mit Aus- 25 C Weinhefe s. unter Nr. 217 bezw. 6E00724 Kfst. 
nahme der Weinhefe 11 Ueberfässer. 
und der unter Nr. 602 7 Kb. 
genannten. Für Preßhefe: 
15 Kst. 
... . .. . 9Fss· 
602. JFlüssige Bierhefe auf ein- 25 C Für den eigenen Bedarf der Bewohner der — 
zelnen Grenzstrecken. Anmerk. betreffenden Grenzorte in kleinen Mengen 
bis zu 15 kg einschließlich in einem 
Transporte eingehend. 
603.Essig in Fässern. 25 4 1 Zu Nr. 603 und 604 gehört auch kon- – 
604.Essig in Flaschen oder?52 zentrirte Essigsäure (acidum aceticum con- 
Kruken. centratum) und Holzsäure (empyreuma- 
tische Essigsäure); zu Nr. 603 auch Essig24 Pst. 
aller Art zum menschlichen Genuß in 16 Köb. 
Flaschen oder Kruken von mindestens 50 kg 
Bruttogewicht. 
605. Cider in Fässern. 25591 Hierher gehört auch Cider in Flaschen, 
Kruken, Schläuchen oder Blasen von 
mindestens 50 kg Bruttogewicht. 
606. Künstlich bereitete Ge2 55 1Hierher gehören künstlich bereitete (ver- 
  
tränke, nicht alkohol- 
haltige, in Fässern. 
  
  
süßte oder zum feineren Tafelgenuß be- 
stimmte) nicht alkoholhaltige Getränke, 
z. B. Limonadenwasser, überhaupt nicht 
unter anderen Nummern begriffene Ge- 
tränke, in Fässern, desgleichen in Flaschen 
oder Kruken von mindestens 50 kg 
Bruttogewicht. 
  
11 Ueberfässer. 
11°
	        
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