Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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beitszeit  geleisteten  Arbeit  wird  demselben  als  Ersparniß  gutgeschrieben,  welche  zur  Deckung
  der  Berpflegungskosten  nicht  herangezogen  wird.

Aus  diesen  Ersparnissen  darf  der  Eingewiesene  sich  nach  Maßgabe  der  Hausordnung
Genußmittel,  Zusätze  zu  der  von  der  Anstalt  gereichten  Kost,  nützliche  Gebrauchsgegenstände,
  wie  Kleidungsstücke,  Werkzeuge  u.  s.  w.  anschaffen  oder  seinen  Angehörigen  Unterstützungen
  zuwenden.  Es  ist  jedoch  Bedacht  darauf  zu  nehmen,  daß  von  diesen  Ersparnissen
  soviel  zurückgelegt  werde,  daß  der  Eingewiesene  bei  seinem  Austritt  aus  der
Anstalt  die  Mittel  zur  Heimreise  und  einen,  sein  geordnetes  Fortkommen  bis  zum  Auffinden
  passender  Arbeitsgelegenheit  ermöglichenden  Baarvorrath  besitzt.

Der  beim  Austritt  des  Eingewiesenen  aus  dem  Arbeitshaus  vorhandene  Rest  seiner
Ersparnisse  wird  demselben  baar  ausbezahlt  (vergl.  übrigens  §.  33).

g.  31.

Die  dem  Eingewiesenen  für  seinen  Aufenthalt  im  Arbeitshaus  angeschafften  Kleidungs=
  und  Weißzeugstücke,  welche  von  seinem  Arbeitsertrag  oder  seinem  Vermögen  nicht
bezahlt  werden  können,  stehen,  soweit  er  sie  entbehren  kann,  zur  Verfügung  des  Landarmenverbands,
  der  sie  angeschafft,  beziehungsweise  der  Arbeitshauskasse  vergütet  hat
(58.  14.  28).

V.  Entkaffung  aus  dem  Arbeitshaus.
8.  32.

Um  dem  Eingewiesenen  zu  einem  geordneten  Fortkommen  nach  seiner  Entlassung
aus  dem  Arbeitshaus  behilflich  zu  sein,  hat  der  Verwalter  mindestens  vier  Wochen  vor
dem  Ablauf  der  Einweisungszeit  im  Einvernehmen  mit  dem  zu  Entlassenden  zur  Ermittlung
  eines  Unterkommens  für  den  letzteren  Einleitung  zu  treffen,  und  sich  zu  diesem
Zweck  mit  demjenigen  Oberamt,  in  dessen  Bezirk  derselbe  seinen  Aufenthalt  zu  nehmen
beabsichtigt,  oder  wenn  anzunehmen  ist,  daß  er  nach  seiner  Entlassung  sofort  der  öffentlichen
  Armenfürsorge  anheimfallen  werde,  mit  dem  Oberamte  des  unterstützungspflichtigen
Armenverbands  (§.  30  des  Unterstützungswohnsitzgesetzes)  in's  Benehmen  zu  setzen.  Dem
Oberamt  sind  hiebei  die  erforderlichen  Notizen  über  die  Beschäftigung  und  das  Betragen
des  Eingewiesenen  im  Arbeitshaus,  sowie  über  die  bei  seiner  Entlassung  muthmaßlich
für  ihn  verfügbaren  Geldmittel  mitzutheilen.

S.  33.

Bei  der  Entlassung  werden  dem  Eingewiesenen  der  etwaige  Ueberschuß  des  Ertrags

seiner  hausordnungsmäßigen  Arbeit  über  die  Verpflegungskosten  (§.  29),  der  Restbetrag