Metadata : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

620  Telegramme  —  Thierärzte.

fähigung  zur  Bekleidung  eines  Lehramts  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen
  oder  technischen  Richtung  erlangt  (85  34,  35  und  soweit
hierdurch  nicht  erledigt,  VO.  vom  14.  November  1879  S.  406,  S.  407,
Bek.  vom  31.  August  1887  S.  125).  Die  Habilitations=  und  Studienordnung
  von  1878  giebt  Cod.  S.  1021,  S.  1026.  Der  Rector  ist  von
Verhaftungen,  Entlassungen  2c.  Studirender  durch  die  Justizbehörden  zu
benachrichtigen  (Gesch.-O.  8  698).  Das  Friedensrichteramt  für  die  Studirenden
  übt  der  Rector,  in  Stellvertretung  der  Prorector  aus  (V0O.
vom  28.  Juli  1890  S.  94,  VO.  vom  18.  September  1879  S.  371).
Das  Gesetz  über  die  gewerblichen  Schulen  gilt  für  die  T.  H.  nicht.
Ueber  die  Staatsprüfung  der  Techniker  s.  Staatstechniker.

Telegramme,  Telegraphen,  Telephone.  Die  Telegraphenordnung  vom
15.  Juni  1891  ist  für  Sachsen  noch  besonders  veröffentlicht  durch  Bek.
vom  23.  Juni  1891  S.  34.  Das  Recht,  T.=  und  Fernsprechanlagen
für  Vermittlung  von  Nachrichten  zu  errichten  und  zu  betreiben,  steht  mit
gewissen  Ausnahmen  (T.  für  den  inneren  Dienst  von  Landes=  oder  Communalbehörden,
  T.  innerhalb  eines  Grundstücks  2c.)  lediglich  dem  Reiche
zu,  kann  jedoch  für  einzelne  Strecken  an  Private  und  unter  Bedingungen
an  Gemeinden  überlassen  werden  (RVerf.  vom  16.  April  1871  S.  64
Art.  48—51,  RGes.  vom  6.  Apr.  1892  S.  467  und,  soweit  hierdurch  nicht
erledigt,  Ges.  und  AVO.  vom  21.  September  1855  S.  591,  S.  593,
MO.  vom  5.  Januar  1881  im  SWB.  S.  9,  ZKB.  S.  2,  DKB.
S.  3,  Zeitschr.  f.  V.  II  S.  96).  Die  Bedingungen  unter  denen  die
Reichsverwaltung  den  Anschluß  an  Fernsprecheinrichtungen  zur  Ausführung
  bringt,  giebt  Bek.  vom  28.  Juni  1892  im  Centr.-B.  S.  508.
Der  Telegraphenverwaltung  steht  die  Benutzung  öffentlicher  Verkehrswege
zur  Aufstellung  von  Telegraphenstangen  nicht  zu.  Unbegründeten  Widersprüchen
  der  Wegebaupflichtigen  ist  jedoch  durch  die  Wegeaufsichtsbehörde
entgegenzutreten  (MVO.  vom  20.  Februar  1896  in  der  Zeitschr.  f.  V.
XVII  S.  246).  Sonstige  auf  das  Telegraphenwesen  bezügliche  landesrechtliche
  Vorschriften  sind  ergangen  über  Dienstdepeschen  (s.  d.),  Befreiung
  der  Reichstelegraphenbeamten  von  Gemeindeleistungen  (s.  d.  A  V),
Verwendung  des  niederen  Straßenbaupersonals  (s.  d.  A  II)  zu  Bewachung
  der  Reichstelegraphen  und  über  die  Belohnung  der  Entdeckung
von  Telegraphenfreveln  (s.  Eisenbahnfrevel),  sowie  über  electrische  Anlagen
  (s.  d.)  zu  anderen  als  telegraphischen  Zwecken.  Unbefugte  Anfertigung,
  Veräußerung  2c.  von  Telegraphenwerthzeichen  wird  nach  RGes.
vom  12.  Mai  1891  S.  107  (s.  falsches  Geld)  bestraft.

Terminhandel,  s.  Börse.

Terpentinöl,  s.  Mineralöl.

Terzerole,  s.  Waffen.

Theer.  Anstalten  zur  Bereitung  von  Kohlentheer  außerhalb  des  Gewinnungsorts,
  zu  Destillation  oder  Verarbeitung  von  Th.  und  Theerwasser,
  ingleichen  Imprägniranstalten  (s.  d.)  sind  Gewerbeanlagen  (s.  d.)
im  Sinne  von  §  16  der  GO.

Theologen,  s.  Geistliche,  Candidaten.  »»

Thierärzte.  A.  In  gewerbepolizeilicher  Beziehung  gelten  für  Thier-