Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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C. Krankenunterstützung. 
 §. 13.  
Als Krankenuntetstützung wird gewährt für die Dauer der Krarkheit, aber nicht über 13 [20. 
26. . .](¹)  Wochen: 
1. vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung und Arznei, 
2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden 
Arbeitstag die Hälfte (²) des im §. 12 festgesetzten Tagelohnes als Krankengeld. 
oder 
[a) für Mitglieder der ersten Klasse von . . . . . . Mark, 
b) für Mitglieder der zweiten Klasse von  . . . . . ...Mark, 
c) für Mitglieder der dritten Klasse von . . . . . .Pf.](²) 
3. Die Lieferung von Brillen, Bruchbändern und ähnlichen Vorrichtungen oder Heilmitteln, welche 
zur Heilung des Erkrankten oder zur Herstellung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nach be- 
endigtem Heilverfahren erforderlich sind. 
§. 14.(¹) 
An die Stelle der im §. 13 unter 1 und 2 bezeichneten Unterstützungen tritt auf [Antrag des 
Kassenarztes und] Verfügung des Vorstandes freie Kur und Verpflegung in [dem städtischen Krankenhause] 
[einem Krankenhause].  " 
Für solche Kassenmitglieder, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, kunn die Unter- 
bringung in einem Krankenhause ohne ihre Zustimmung nur dann angeordnet werden, wenn nach der Er- 
klärung des Kassenarztes die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, 
welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann. 
Die in einem Krankenhause Untergebrachten erhalten, wenn sie Angchörige haben, deren Unterhalt 
sie bisher aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten haben, die Hälfte [anderenfalls ein Zehntel] (²) des im §. 13 
unter 2 festgesetzten Krankengeldes.  
§ 15.(¹) 
Den auf Grund des §. 8 Absatz 1 der Kasse angehörenden Mitgliedern, welche sich nicht im Bezirke 
der Gemeinde N. aufhalten, wird das Krunkengeld im anderthalbfachen Betrage der nach §. 13 Ziffer 2 fest- 
gestellten Sätze, unter Wegfall der in §. 13 Ziffer 1 und 3 bezeichneten Leistungen, gewährt. 
§. 16. (¹) 
[Für Mitglieder, welche die Krankenunterstützung ununterbrochen oder im Laufe eines Kalenderjahres 
für 13 (20, 26 usw. Wochen (²)  bezogen haben, wird bei Eintritt einer neuen Krankheit, wenn zwischen dem- 
selben und der letzten Krankenunterstützung weniger als 13 Wochen liegen, neben den in §. 13 Ziffer 1 
und 3 bezeichneten Leistungen nur ein Krankengeld im Betrage der Hälfte des durchschnittlichen Tage- 
lohnes gezahlt.] 
  
  
Zu §. 13.  
1. Die Dauer der Unterstützung muß auf mindestens 13 Wochen, kann aber auch auf längere Zeit bis zu einem 
Jahre festgestellt werden (vergl. Bemerkung 1 zu §. 11). 
2. Das Krankengeld darf nicht unter der Hälfte (§. 6 Ziff. 2, §. 20 Ziff. 1 des Gesetzes) und nicht über Dreiviertel 
(§ 21 Ziff. 2 des Gesetzes) des durchschnittlichen Tagelohnes betragen. Es kann durch Angabe der Quote des durchschnittlichen 
Tagelohnes, aber auch der Geldsätze für jede Klasse festgesetzt werden. Ersteres hat den Vorzug, daß bei der eintretender 
Aenderung der Tagelohnsätze die Aenderung der Krankengeldsätze sich von selbst ergiebt; letzteres ermöglicht jedem Mitgliede, die 
Höhe seines Krankengeldes ohne Rechnung zu erkennen. 
3. Sollen auf Grund des §. 21 Ziffer 2 des Gesetzes noch weitere Heilmittel gewährt werden, so sind dieselben 
hier aufzuführen. 
Zu §. 14. 
1. Der §. 7 des Gesetzes gilt nach §. 20 Ziffer 1 daselbst auch für Ortskrankenkassen. Die Aufnahme der Be- 
stimmung empfiehlt sich nur da, wo ein Krankenhaus zur Benutzung offen sleht. 
2. Vergl. §. 21 Ziffer 3 des Gesetzes; es kann in diesem Falle bis zu einem Achtel des Krankengeldes gewährt werden. 
Zu §. 15. 
1. Vergl. §. 27 Absatz 3 des Gesetzes. 
Zu §. 16..                 
1. Vergl.  §. 26 Absatz  4 Ziffer 3 des Gesetzes.  Die Bestimmung hat nur dann eine Bedeutung, wenn das 
Krankengeld den Mindestbetrag überschreitet. 
2. Hier ist dieselbe Zahl von Wochen einzurücken, welche im .§ 13 gewählt ist.
	        
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