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1. im Falle der Erkrankung freie ärztliche Behandlung und Arznei für die Dauer der Krank-
heit, höchstens jedoch für . . . . . Wochen,
2. im Todesfalle der Ehefrau oder eines Kindes unter [14] Jahren ein Sterbegeld im Be—
trage von . . . . . .Mark für die erstere, im Betrage von. . . . . . Mark für das letztere,
3. im Falle der Entbindung der Ehefrau für die ersten (drei) Wochen nach derselben eine
Unterstützung von . . . . . . .Mark täglich.]
G. Beginn und Ende der Unterstützungsansprüche.
§. 22. (¹)
Das Recht auf die Unterstützung beginnt für diejenigen, welche der Kasse auf Grund des §. 2 an-
gehören, mit dem Tage des Beginns der Mitgliedschaft. [In Unterstützungsfällen, welche innerhalb der ersten
[sechs] Wochen der Mitgliedschaft eintreten, wird die Krankenunterstützung nur bis zur Dauer von 13 Wochen,
das Krankengeld nur im Betrage von . . . . . .Mark, das Sterbegeld nur im Betrage von
. . . . . .Mark gewährt.](²)
Diejenigen, welche auf Grund des §. 4 Mitglieder der Kasse werden, (⁸) haben [für eine bereits zur
Zeit ihrer Anmeldung eingetretene Krankheit keinen Anspruch auf Unterstützung] (⁴) [keinen Unterstützungs-
anspruch, wenn der Unterstützungsfall eintritt, bevor [sechs] Wochen seit ihrer Anmeldung verstrichen sind].
§. 23.
Mitgliedern, welche bei ihrem Ausscheiden aus der Kasse erwerbslos sind, verbleibt der Anspruch auf
Krankenunterstützung und Sterbegeld für ihre Person, wenn die Erkrankung oder der Todesfall während der
Erwerbslosigkeit und innerhalb dreier Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Mitgliedern, welche der Kasse
erst kürzere Zeit als drei Wochen angehört haben, steht dieser Anspruch nur zu, wenn der Unterstützungsfall
innerhalb eines die Dauer der Mitgliedschaft nicht überschreitenden Zeitraums nach dem Ausscheiden eintritt. (¹)
[In Fällen dieser Art wird die Krankenunterstützung nur bis zur Dauer von 13 Wochen, das
Krankengeld nur im Betrage von . . . . . .Mark, das Sterbegeld nur im Betrage von. . . . . Mark
gewährt.] (²)
H. Leistung der Anterstützungen.
§. 24.
Die ärztliche Behandlung der erkrankten Mitglieder erfolgt, soweit diese nicht in ein Krankenhaus
aufgenommen sind, durch den Kassenarzt. Kosten, welche durch Zuziehung eines anderen Arztes erwachsen,
werden von der Kasse nur ersetzt, wenn die Zuziehung auf Anordnung oder mit Genehmigung des Vorstandes
oder bei Gefahr im Verzuge erfolgt ist.
Arznei- und sonstige Heilmittel werden den Mitgliedern auf Anordnung des Kassenarztes nach näherer
vom Vorstande zu treffender Regelung verabfolgt. (¹)
Zu §. 22.
1. Vergl. §. 26 Absatz 1 und 2 des Gesetzes.
2. Fällt fort, wenn die Kasse überhaupt nur die Mindestleistungen gewährt. Ob die Beschränkung überhaupt und
ob sie für volle sechs Wochen oder weniger eintreten soll, ist freigestellt.
3. Berzl. §. 19 Absatz 3 des Gessetzes.
4. Soll für Mitglieder der fraglichen Art auf Grund des §. 26 Absatz 4 Ziffer 4 des Gesetzes eine Karenzzeit ein-
geführt werden, so sind statt der Worte in der ersten Klammer die in der zweiten zu wählen.
Zu § 23.
1. Der Sinn der Bestimmung des §. 28 des Gesetzes geht nicht dahin, daß die Krankenunterstützung nur für die
Dauer von drei Wochen oder bei kürzerer Mitgliedschaft für einen noch kürzeren Zeitraum zu gewähren ist, sondern dahin,
daß sie für die volle Mindestdauer und im Mindestbetrage geleistet werden muß, wenn die Erkrankung innerhalb der drei
Wochen oder eintretendenfalls des kürzeren Zeitraums eintritt. Es erscheint zweckmäßig, dies durch die Fassung außer Zweifel
zu stellen.
2. Fällt aus, wenn die Kasse überhaupt nur die Mindestleistungen gewährt.
3. Erwerbslose dieser Art zahlen keine Beiträge und haben keine Stimmrechte.
Zu §. 24.
1. Die Verabfolgung der Arzneien wird in der Regel am zweckmäßigsten so geordnet werden, daß die vom Kassenarzte
zu verschreibenden Rezepte mit der Angabe, daß sie für ein Kassenmitglied bestimmt seien (etwa durch Stempel) auf die (eine oder
mehrere) Apotheken, mit welchen die Kasse Lieferungsverträge abgeschlossen hat, ausgestellt und von Zeit zu Zeit auf Rechnung
bezahlt werden.
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