Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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vorzuͤglich  anemyfehlbare  Heilkraͤfte  auszeichnen
  ?  —  Durch  welche  Thatsachen  und
Erfabrungen  sind  diese  Heilkraͤfte  bestaͤtigt?  —
Welche  dieser  in  ihren  Heilkraͤften  gepruͤften
  inlaͤndischen  Mittel  sind  die  verlaͤssigsten
Surrogate  einzelner  wirksamer  indischer
Heilkoͤrper  ?
II.  Preisfrage.

Da  so  viele  inlaͤndische  Pflanzen  kampferbältig
  sind,  welche  wäre  die  Methode,  dieses
Prinzip  auf  die  unkostspieligste  Art  aus  denselben
  zu  erbalten?  —  welcher  anderer  Naturkörper,
  oder  welches  Präparat  und  Zusammensezung
  (Naphten  und  ktberische  Oele
abgerechnet)  wäre  das  beste  inländische  Surrogat
  des  Kampfers,  in  Anbetrache  aller
seiner  Heilkräfte?

III.  Preisfrage.

Welcher  einzelne  Heilkörper  (den  Arsenik
abgerechnet)  ist  das  verlässigste  inländische
oder  europäische  Surrogat  der  peruviani-Ichen
  Fieberrinde,  in  Hinsicht  ihrer  speciftschen
  Heilkräfte  welche  Zusammensezung
von  mehreren  Heilkörpern  könnte  etwa  die
ndmlichen  Kräfte  leisten?

IV.  Preisfrage.

Welche  unter  den  inländischen  Pflanzen
kann  mie  ihren  Kräften  die  Sennesblätter
ersezen?  —  welcher  inländischer  Heilkörper
(ausser  der  Cratiola)  ersezt  am  füglichsten
die  alapa  7—  Was  gibt  es  auf  dem  festen
lande  Europens  für  ein  sccheres  Surrogat
der  Ipekakuanha,  Mineral:  Körper  ungerechnet?


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V.  Preisfrage.

Wie  läßt  sich  das  Opium  im  Inlande
mit  Vortheil  und  aus  der  nämlichen  Pflanze
etwa  erzeugen,  als  es  im  Orient  erzeugt
wird?  —  Tus  welchen  anderen  Pflanzeugattungen
  läßt  sich  ein  dem  Opium  vollkontmen
  cnaloges  Heilmittel  Hervorbringen?

 

(Die  Bestellung  eines  Mandatars  ad  iafinuzndum
  und  zur  Entrichtung  der  Erpedirions-Gebühren
  berreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Da  die  unterm  24.  Oktober  1807  erlassene

allerhöchste  Verordnung,  wegen  Erbebung

der  Expeditions-Gebübren  durch  die  Post-##mter,

  nunmehr  unterm  26.  Dezember  1808

beschränkt  worden  ist;  so  bat  für  die  Zukunfe

  jede  Partbei,  welche  nicht  selbst  bier
wohnt,  und  zwar  nach  1#4  Tagen  von  Kundmachung
  dieser  Verfügung  angerechnet,  bei
ibrer  Eingabe  zum  königlichen  Oberappella:
tions-Gerichte  zugleich  einen  Anwalt  nicht
nur  ack  inlinnandum,  sondern  anch  zur  Ent,
richtung  der  Expeditions  :  Gebübren,  bei

6  Reichsthalern  Strafe,  bierorts  zu  bestellen,

und  denselben  allezeit  am  Ende  der  Schrift

anzuzeigen.

Diese  Verfügung  verbindet  jedoch  für  dermal
  nur  jene  Bestandebeile  des  Königreichs,
wo  die  baierische  Gerichtsordnung  beobachtet

wird.  München  den  16.  Jänner  1309.

(Oberappellations  Gericht  des

Königreiches  Baiern.
¶Graf  von  la  Rosce.  Graf  Relgersderg.
Frankl,  Sekretir.