Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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c.  Für  ordinaire  Packete  über  20  Pfund,  auch  wein  dieselben  innerhalb  des
Postwagens  oder  Postcoupôs  befördert  werden,  erhält  die  Eisenbahngesellschaft
die  tarifmäßige  Eilfracht,  welche  für  das  monatliche  Gesammtgewicht  der
zwischen  je  zwei  Stalionen  beförderten  zahlungopssictien  Paquete  berechnet
und  auf  Grund  besonderer  Vereinbarung  aversionirt  w
Wenn  ein  Postwagen  oder  das  an  dessen  Stelle  zu  Mi-  Postcoup#
(al  b)  für  den  Bedarf  der  Post  nicht  ausreicht,  so  hal  die  Eisenbahngesellschaft
  entweder  die  Beförderung  der  nicht  unterzubringenden  Postsendungen
in  ihren  Wagen  zu  vermitteln,  oder  der  Post  die  erforderlichen  Transportmiltel
  leihweise  zu  stellen.

zr  ersteren  Falle  wird  für  ordinaire  Packete  über  20  Pfund  eine  weitere
als  die  ull  c  vorgesehene  Vergütung  nicht  geleistet.  Im  letzteren  Falle  zahlt
die  Postverwaltung  außer  der  Frachtvergütung  für  die  ordinairen  Paquete
über  20  Pfund  eine  besonders  zu  vereinbarende,  nach  Sätzen  pro  Coupô
und  Meile  8  resp.  pro  Achse  und  Meile  zu  bemessende  Hergabe=  und  Transportvergü

.Die  Ehenbaßz  esenlchat  übernimmt  die  Unterhaltung,  Umeerstellung,  Reinigung,
  das  Schmieren,  Ein-  und  Ausrangiren  2c.  der  Eisenbahnpostwagen,
sowie  den  theilweisen  Ersatz  derselben  in  Beschädigungsfällen  gegen  Nergütungen,
  welche  nach  den  Selbstkosten  bemessen  und  über  deren  Berechnung
besondere  Vereinbarung  getroffen  wird.
Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  di  mit  Postfreipässen  versehenen  Personen
unentgeldlich  zu  befördern,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur  einen  Theil  ihrer
Reise  auf  der  Eisenbahn,  einen  auderen  Theil  aber  mit  gewöhnlichem  Postsuhrwerke
  zurückklegen.

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8.  2
n  Bezug  auf  das  Verhaältniß  zur  ——  des  deutschen  Reiches  hat
.  die  W*!“  denselben  Verpflichtungen  zu  unterwerfen,  welche  in  dieser  Beziehung
euhn  Staatsbahnen  gegenüber  durch  die  Reglements  von  1868  eingeführt  sind,  oder  noch
we  werden.  Insbesondere  gilt  dies  von  sämmtlichen  bei  der  Beförderung  von
Militärpersonen,  Militäreffecten  und  sonstigen  Armcebedürfnissen  anzuwendenden  Transportsäben.


F.  2
Der  Telegraphenverwaltung  des  Lasn  Reiches  gegenüber  hat  folgendes  Verhältniß
  einzutreten:

1)  die  Eisenbahnverwaltung  hat  die  Benntzung  des  Eisenbahnterrains,  welches
außerhalb  des  vorschriftsmäßigen  freien  Profils  liegt,  und  soweit  es  nicht  zu
Seitengräben,  Einfriedigungen  rc.  benutzt  wird,  zur  Anlage  von  oberirdischen
und  zunterirdischen  Reichstelegraphenlinien  unentgeldlich  zu  gestatten.

Für  die  oberirdischen  Telegraphenlinien  soll  thunlichst  entfernt  von  den
Vahngleisen  nach  Bedürfniß  eine  einfache  oder  doppelte  Stangenreihe  auf
der  einen  Seite  des  Bahnplanums  aufgestellt  werden,  welche  von  der  Eisen-