Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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durch mindestens je einen auf das Formular übergreifenden Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer 
erer amie durch Eintragung des Datums der Abstempelung auf jeder Hälfte der Marke zu 
entwerthen. 
Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Formulare tragen auf jedem ihrer beiden Theile die gleiche 
fortlaufende Nummer. 
Mit Stempelaufdruck versehene Formulare werden zum Steuerbetrage von 00; 0/40; 0,60; 0,80; 1,00; 
2,00; 3,00; 4,00; 5,00; 6,00; 7,00; 8,00; 9,00 und 10,00 ) zum Verkauf gestellt; unter Verwendung von 
[#arken gestempelte Formulare können zu jedem Steuerbetrage von den Steuerstellen hergestellt und verab- 
olgt werden. - 
12h.VondenSteuerstellenwerdenfernerungestempelteFormularedegMustergdausgegeben, 
für welche der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die Verwendung von Reichs- 
stempelmarken auf denselben seitens der Steuerpflichtigen ist in folgender Weise zu bewirken. 
Die Marken sind, soweit die durch den Vordruck bezeichnete Stelle Raum darbietet, auf dieser, im 
übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder Marke auf jedem der 
beiden Theile des ausgefüllten oder unausgefüllten Formulars sich befindet; die auf dem einen dieser Theile 
befindlichen halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, wie die auf dem an- 
deren Theile befindlichen; die Marken dürfen vor der Aufklebung getheilt werden. In jeder Markenhälfte ist 
das Datum der Verwendung der letzteren auf dem Formular, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen 
Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein 
übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben, sowie die Weglassung der beiden 
ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 8. Oktbr. 85, 7. Septbr. 87). 
Außerdem ist die Firma oder der Name des Ausstellers der Schlußnote auf jeder Hälfte der einzelnen 
Marken niederzuschreiben. Es genügt jedoch, wenn nur ein Theil der Firma oder des Namens auf jeder 
halben Marke zu stehen kommt, der andere Theil aber auf das Formular oder auf andere halbe Marken, 
welche sich auf demselben Theile des letzteren befinden, oder auf beide hinüberreicht. 
Das Datum, sowie die Firma oder der Name sind mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede Rasur, 
Durchstreichung oder Ueberschreibung niederzuschreiben. 
Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweise durch Stempelaufdruck 
herzustellen. In diesem Falle braucht das Datum nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu 
stehen, es muß aber in seinem ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl mit den zulässigen 
Abkürzungen) vollständig auf jeder einzelnen halben Marke aufgedruckt sein. 
Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Marken werden als nicht verwendet angesehen (C. 31 
des Gesetzes). 
1206. Es ist zulässig, andere als die von den Steuerstellen zum Verkauf gestellten Formulare 
(Privatformulare) zu Schlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vorausgesetzt, daß dieselben 
dem Muster d entsprechend aus zwei demnächst zu trennenden gleichen Theilen bestehen, und daß jeder dieser 
Theile einen Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und des Wohnorts des Vermittlers und der 
Kontrahenten, des Gegenstandes und der Bedingungen des Geschäfts, insbesondere des Preises, sowie der Zeit 
der Lieferung enthält; insofern die Formulare nicht in der nachstehend bezeichneten Weise zur Stempelung 
durch die Reichsdruckerei gelangen, müssen dieselben ferner an dem oberen Theile der Vorderseite einen über 
beide Theile des Formulars greifenden Vordruck haben, durch den die für die Aufnahme der Marke bestimmte 
Stelle bezeichnet wird. Die Formulare können amtlich gestempelt oder von dem Aussteller der Schlußnote 
mit Reichsstempelmarken versehen werden. 
Die amtliche Stempelung derselben erfolgt nach dem Antrage der Betheiligten entweder durch Auf- 
druck des in Nummer 12 unter Ziffer 1 bezeichneten Stempels und einer für beide Theile des Formulars 
gleichen fortlaufenden Nummer durch die Reichsdruckerei, und zwar auf Kosten des Antragstellers, oder unter 
Verwendung von Reichsstempelmarken durch die Steuerstellen. 
Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn mindestens je hundert Formulare zu 
demselben Steuerbetrage gestempelt werden sollen; die Formulare sind in glattem Zustande (nicht aufgerollt) 
unter Beifügung eines überschüssigen Exemplars für je zwanzig Stück (als Ersatz für etwaige Abgänge bei 
der Abstempelung) und, wenn dem Antragsteller nicht Kredit bewilligt ist, unter Deponirung des Steuer- 
betrages mit einer doppelt aufzustellenden Anmeldung nach dem Muster e der Steuerstelle vorzulegen. Das 
!— eine Exemplar der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem dasselbe mit der Quittung über den Empfang
	        
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