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S. 9. Am Schlsse eines jeden der 4 Haupt-Abschnitte
des Gewerbe-Katasters wird eine
Summe der bisher bezahlten Gewerbs-Auflagen
und seiner Zeit auch der neuen Besteuer
rung gegogen.
Diese vier Partial Summen werden am
Ende in eine Hauptstmme vereiniget.
Das Gewerbe-Kataster wird nur von dem
königlichen Landrichter, respektive Stadt-Kommissär,
und einem Ausschusse der Gewerbs,
berechtigten unterzeichnet.
Drittes Kaptel.
Dominikal= Kataster.
C. 10. Die Herstellung der Dominikal-Kataster
sezt eine Liquidation zwischen den Angaben
dersenigen, welche die Dominikal-Renten
beziehen, und jenen, welche sie leisten,
voraus. Diese #iquidation wird ebenfalls den
königlichen Landrichtern und Stade Kommissären
in ihren Bezirken übertragen. Damie
sich aber ihre Geschäfte nicht zu sehr häufen
und durchkreuzen, so bleibe die Herstellung der
Dominikal-Kataster bis nach der Vollendung
der Häuser= und Rustikal , dann Gewerbe-Kataster
ausgesezt.
§. 11. Nur die königlichen Rentämter has
ben einstweil, wie schon in der Instruktion
zur Angabe der steuerbaren Gegenstände H§.
3, 4. und 20 berührt wurde, den ä4ten Abschnitt
der Dominikal-Kataster aller einzelnen
Steuer-Gemeinden ihres Rentamtes, näm:-lich
die Dominikal-Renten des Staats, vorbereitungsweise
zu entwerfen.
6. 1a. Die Quellen zur Herstellung der
Dominikal: Kataster find: ·
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Die Fassionen, ·welche zu Folge des Haupt -/
steuer-Mandats vom r4. Jänner l. J. IJ. 7.
verfaßt und am 1. Mai l. J. bei der Landes-Direktion
eingelaufen seyn müssen;
die Fasssonen aller Haus und Grund Bestzer,
welche zu Folge der Instruktion zur
Angabe der steuerbaren Gegenstände eingereicht
werden müssen;
die Einschreibbücheln der Unterthanen; und
endlich
die Gerechtigkeits, und Lehen-Briese"
Saalbücher, Briefs-Perkokolle, Hebe-Regie
ster, Rechnungen, und überhaupt alle Dokumente,
woraus die Eristenz und Grösse der
Dominikal= Prästationen entnommen werden
kann.
. 13. Für die Form und das Format
der Dominikal-Steuer-Kataster enthält die
Beilage Lit. C. eine beispielweise Vorschrift.
In den Dominikal: Katastern, welche die
königlichen Rentämter zu Folge des vorhergehenden
S. 11. vorbereitungsweise zu emwerfen
haben, bleibt die 4te Kolumne, nämlich
die Machweisung auf das Nro. des Häuser,
und Rustikal-Katasters, einstweil unersezt,
bis eine Komtrolle mit diesen Katastern
statt finden kann.
Die Norm, nach welcher die Natural-Frohnen
und die Getreidgilten zu Gelde angeschlagen
werden sollen, wird nachtragsweise
bekannt gemacht werden.
Die köntglichen Reneämter, bei welchen
die Nubrike: „Natural Frohnen,“
ohnehin nicht mehr vorkömme, haben einst-77
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