Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1185

S.  9.  Am  Schlsse  eines  jeden  der  4  Haupt-Abschnitte
  des  Gewerbe-Katasters  wird  eine
Summe  der  bisher  bezahlten  Gewerbs-Auflagen
  und  seiner  Zeit  auch  der  neuen  Besteuer
rung  gegogen.

Diese  vier  Partial  Summen  werden  am
Ende  in  eine  Hauptstmme  vereiniget.

Das  Gewerbe-Kataster  wird  nur  von  dem
königlichen  Landrichter,  respektive  Stadt-Kommissär,
  und  einem  Ausschusse  der  Gewerbs,
berechtigten  unterzeichnet.

Drittes  Kaptel.

Dominikal=  Kataster.
C.  10.  Die  Herstellung  der  Dominikal-Kataster
  sezt  eine  Liquidation  zwischen  den  Angaben
  dersenigen,  welche  die  Dominikal-Renten
  beziehen,  und  jenen,  welche  sie  leisten,
voraus.  Diese  #iquidation  wird  ebenfalls  den
königlichen  Landrichtern  und  Stade  Kommissären
  in  ihren  Bezirken  übertragen.  Damie
sich  aber  ihre  Geschäfte  nicht  zu  sehr  häufen
und  durchkreuzen,  so  bleibe  die  Herstellung  der
Dominikal-Kataster  bis  nach  der  Vollendung
der  Häuser=  und  Rustikal  ,  dann  Gewerbe-Kataster
  ausgesezt.

§.  11.  Nur  die  königlichen  Rentämter  has
ben  einstweil,  wie  schon  in  der  Instruktion
zur  Angabe  der  steuerbaren  Gegenstände  H§.
3,  4.  und  20  berührt  wurde,  den  ä4ten  Abschnitt
  der  Dominikal-Kataster  aller  einzelnen
  Steuer-Gemeinden  ihres  Rentamtes,  näm:-lich
  die  Dominikal-Renten  des  Staats,  vorbereitungsweise
  zu  entwerfen.

6.  1a.  Die  Quellen  zur  Herstellung  der
Dominikal:  Kataster  find:  ·

 

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Die  Fassionen,  ·welche  zu  Folge  des  Haupt  -/
steuer-Mandats  vom  r4.  Jänner  l.  J.  IJ.  7.
verfaßt  und  am  1.  Mai  l.  J.  bei  der  Landes-Direktion
  eingelaufen  seyn  müssen;

die  Fasssonen  aller  Haus  und  Grund  Bestzer,
  welche  zu  Folge  der  Instruktion  zur
Angabe  der  steuerbaren  Gegenstände  eingereicht
  werden  müssen;

die  Einschreibbücheln  der  Unterthanen;  und
endlich

die  Gerechtigkeits,  und  Lehen-Briese"
Saalbücher,  Briefs-Perkokolle,  Hebe-Regie
ster,  Rechnungen,  und  überhaupt  alle  Dokumente,
  woraus  die  Eristenz  und  Grösse  der
Dominikal=  Prästationen  entnommen  werden
kann.

.  13.  Für  die  Form  und  das  Format
der  Dominikal-Steuer-Kataster  enthält  die
Beilage  Lit.  C.  eine  beispielweise  Vorschrift.

In  den  Dominikal:  Katastern,  welche  die
königlichen  Rentämter  zu  Folge  des  vorhergehenden
  S.  11.  vorbereitungsweise  zu  emwerfen
  haben,  bleibt  die  4te  Kolumne,  nämlich
  die  Machweisung  auf  das  Nro.  des  Häuser,
  und  Rustikal-Katasters,  einstweil  unersezt,
  bis  eine  Komtrolle  mit  diesen  Katastern
  statt  finden  kann.

Die  Norm,  nach  welcher  die  Natural-Frohnen
  und  die  Getreidgilten  zu  Gelde  angeschlagen
  werden  sollen,  wird  nachtragsweise
  bekannt  gemacht  werden.

Die  köntglichen  Reneämter,  bei  welchen
die  Nubrike:  „Natural  Frohnen,“

ohnehin  nicht  mehr  vorkömme,  haben  einst-77



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