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8. 28.
Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden Personenzügen.
Bei denjenigen Personenzügen, bei melchen eine Geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der
Stunde oder 1000 Meter in der Minute zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in
einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem
Tender so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind.
8. 29.
Vorrang der schnellfahrenden und Extra züge.
Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben
behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.
8. 30.
Beförderung von Gütern mit Personenzügen.
"t (1) Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden Bedingungen
zulässig:
a) das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Abschieben von Güterwagen
darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf den Stationen sein, inso-
fern nicht als sicher angenommen werden kann, daß die entstehende Verspätung durch rascheres
Fahren innerhalb der festgesetzten Geschwindigkeitsgrenze bis zur nächsten Anschluß= oder bis
zur Endstation wieder beseitigt werden wird;
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahrzeit nicht
herbeiführen;
I) die Reisenden dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern in keiner Weise belästigt werden.
(2) Inwieweit Eilgut mit den Personenzügen befördert werden darf, bei welchen eine Geschwindigkeit
von mehr als 60 Kilometer in der Stunde oder 1 000 Meter in der Minute zur Anwendung kommen soll,
bestimmt die Ausfsichtsbehörde.
8. 31.
Beförderung von Personen mit Güterzügen.
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerih erscheint, kann mit den Güterzügen auch
Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb keine Beschleunigung derselben über die für solche zu-
gelassene Geschwindigkeit eintreten.
8. 32.
Fahrbericht der Zugführer.
Teder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs= und Ankunftszeiten auf
den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind.
8. 33.
Bildung und Revision der Züge.
(1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im §. 13 vorgeschriebene
Anzahl bedienter Bremsen sich in selbigem befindet und daß letztere angemessen vertheilt sind. Bei einer
stärkeren Neigung als 1:200 in einer zusammenhängenden Länge von über 1000 Meter muß der letzte
Wagen eine bediente Bremse haben; hinter demselben kann ausnahmsweise bei Güterzügen noch ein reparatur-
bedürftiger leerer Wagen eingestellt werden, sofern derselbe zwar lauffähig ist, aber inmitten des Zuges nach
Art seiner Beschädigung nicht eingestellt werden kann.
(2) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen in doppelter
Weise gehörig zu verkuppeln (§. 12 Abs. 4 und 5), die Zugleine, soweit dieselbe nach S. 48 Absatz 2 er-
forderlich ist, anzubringen, die Verbindungen der etwa vorhandenen durchgehenden Bremse (S. 12 Abs. 7)
herzustellen, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig zu vertheilen, die nöthigen Signale
anzubringen und das Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen für die Fahrt in der Dunkel-
heit und in den Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten.