— 141 —
828. O, W; Rh 8 22. Bierzehn Tage vor der Wahl werden die in der
Liste (§§ 19 und 20, Rh 18 und 19) verzeichneten Wähler durch den Magistert
[Rh Bürgermeister] zu den Wahlen mittels schriftlicher Einladung oder ortsüblicher
Bekanntmachung berufen. "
Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die Stunden,
in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau bestimmen.
§ 24. O, W; Rh § 23. Der Wahlvorstand besteht in den einzelnen Wahlabstimmungsbezirken
oder Gruppen aus dem Bürgermeister und aus zwei von der
Stadtverordnetenversammlung gewählten Beisitzern; für den Vorsitzenden werden
von dem Bürgermeister und für die Beisitzer von der Stadtverordnetenversammlung
je ein oder mehrere Vertreter aus der Zahl der stimmfähigen Bürger bestellt.
§5* 25. O, W; Rh § 24. Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich
und laut [W, Rh und vernehmlich] zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme
geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind. Werden
ie Ersatzwahlen mit den Ergänzungswahlen in ein und demselben Wahlakte verbunden,
so hat jeder Wähler getrennt zunächst so viele Personen zu bezeichnen, als
zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordnetenversammlung, und sodann so
viele Personen, als zum Ersatze der innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedenen
Mitglieder zu wählen sind.
O, W. Nur die im 8 8 erwähnten juristischen oder außerhalb des Stadtbezirks
wohnenden, höchstbesteuerten Personen können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte
ausüben. Die Bevollmächtigten müssen selbst stimmfähige Bürger sein.
Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so entscheidet über die
Anerkennung derselben der Wahlvorstand endgültig.
§ 26. O, W; Rh § 25. Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung
die meisten Stimmen und zugleich absolute Stimmenmehrheit (mehr als
die Hälfte der Stimmen) erhalten haben.
Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viele Personen, als zu
wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zweiten
Wahl geschritten.
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst den
Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zusammen, daß die doppelte
Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusammenstellung gilt
alsdann als die Liste der Wählbaren.
Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebnis der ersten
Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spätestens innerhalb
8 Tagen aufgefordert. Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit
nicht erforderlich. .
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, gibt
das Los den Ausschlag.
Wer in mehreren Abteilungen oder Wahlbezirlen gewählt ist, hat zu erklären,
welche Wahl er annehmen will.
8 27. O, W; Rh §26. Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu
unterzeichnen und vom Magistrate (h Bürgermeister] aufzubewahren. Der
Mogistrar [Kh Bürgermeister! hat das Ergebnis der vollendeten Wahlen sofort
bekannt zu machen.
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem stimmfähigen Bürger
innerhalb 2 Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Magistrate
[Rh Bürgermeister] Einspruch erhoben werden.
Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten sind die Wahlen für ungültig zu erklären.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Gültigkeit der Wahlen.
Der Beschluß bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung von seiten des Magistrats
oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß findet die Klage binnen 2 Wochen
im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage steht auch dem Magistrate (Rh
Bürgermeister] zu. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Doch dürfen Ersatzwahlen
vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden. Die Klage
ist direkt beim Bezirksausschuß anzubringen.
O. Für einen Ungültigkeitsgrund ist es nicht zu erachten, wenn die der be-10“