Volltext : Der Gemeindebeamte.

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828.  O,  W;  Rh  8  22.  Bierzehn  Tage  vor  der  Wahl  werden  die  in  der
Liste  (§§  19  und  20,  Rh  18  und  19)  verzeichneten  Wähler  durch  den  Magistert
[Rh  Bürgermeister]  zu  den  Wahlen  mittels  schriftlicher  Einladung  oder  ortsüblicher
Bekanntmachung  berufen.  "

Die  Einladung  oder  Bekanntmachung  muß  das  Lokal,  die  Tage  und  die  Stunden,
in  welchen  die  Stimmen  bei  dem  Wahlvorstande  abzugeben  sind,  genau  bestimmen.

§  24.  O,  W;  Rh  §  23.  Der  Wahlvorstand  besteht  in  den  einzelnen  Wahlabstimmungsbezirken
  oder  Gruppen  aus  dem  Bürgermeister  und  aus  zwei  von  der
Stadtverordnetenversammlung  gewählten  Beisitzern;  für  den  Vorsitzenden  werden
von  dem  Bürgermeister  und  für  die  Beisitzer  von  der  Stadtverordnetenversammlung
je  ein  oder  mehrere  Vertreter  aus  der  Zahl  der  stimmfähigen  Bürger  bestellt.

§5*  25.  O,  W;  Rh  §  24.  Jeder  Wähler  muß  dem  Wahlvorstande  mündlich
und  laut  [W,  Rh  und  vernehmlich]  zu  Protokoll  erklären,  wem  er  seine  Stimme
geben  will.  Er  hat  so  viele  Personen  zu  bezeichnen,  als  zu  wählen  sind.  Werden

ie  Ersatzwahlen  mit  den  Ergänzungswahlen  in  ein  und  demselben  Wahlakte  verbunden,

  so  hat  jeder  Wähler  getrennt  zunächst  so  viele  Personen  zu  bezeichnen,  als
zur  regelmäßigen  Ergänzung  der  Stadtverordnetenversammlung,  und  sodann  so
viele  Personen,  als  zum  Ersatze  der  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschiedenen
Mitglieder  zu  wählen  sind.

O,  W.  Nur  die  im  8  8  erwähnten  juristischen  oder  außerhalb  des  Stadtbezirks
  wohnenden,  höchstbesteuerten  Personen  können  ihr  Stimmrecht  durch  Bevollmächtigte
  ausüben.  Die  Bevollmächtigten  müssen  selbst  stimmfähige  Bürger  sein.
Ist  die  Vollmacht  nicht  in  beglaubigter  Form  ausgestellt,  so  entscheidet  über  die
Anerkennung  derselben  der  Wahlvorstand  endgültig.

§  26.  O,  W;  Rh  §  25.  Gewählt  sind  diejenigen,  welche  bei  der  ersten  Abstimmung
  die  meisten  Stimmen  und  zugleich  absolute  Stimmenmehrheit  (mehr  als
die  Hälfte  der  Stimmen)  erhalten  haben.

Wenn  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht  für  so  viele  Personen,  als  zu
wählen  sind,  die  absolute  Stimmenmehrheit  ergeben  hat,  wird  zu  einer  zweiten
Wahl  geschritten.

Der  Wahlvorstand  stellt  die  Namen  derjenigen  Personen,  welche  nächst  den
Gewählten  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  so  weit  zusammen,  daß  die  doppelte
Zahl  der  noch  zu  wählenden  Mitglieder  erreicht  wird.  Diese  Zusammenstellung  gilt
alsdann  als  die  Liste  der  Wählbaren.

Zu  der  zweiten  Wahl  werden  die  Wähler  durch  eine  das  Ergebnis  der  ersten
Wahl  angebende  Bekanntmachung  des  Wahlvorstandes  sofort  oder  spätestens  innerhalb
8  Tagen  aufgefordert.  Bei  der  zweiten  Wahl  ist  die  absolute  Stimmenmehrheit
nicht  erforderlich.  .

Unter  denjenigen,  die  eine  gleiche  Anzahl  von  Stimmen  erhalten  haben,  gibt
das  Los  den  Ausschlag.

Wer  in  mehreren  Abteilungen  oder  Wahlbezirlen  gewählt  ist,  hat  zu  erklären,
welche  Wahl  er  annehmen  will.

8  27.  O,  W;  Rh  §26.  Die  Wahlprotokolle  sind  vom  Wahlvorstande  zu
unterzeichnen  und  vom  Magistrate  (h  Bürgermeister]  aufzubewahren.  Der
Mogistrar  [Kh  Bürgermeister!  hat  das  Ergebnis  der  vollendeten  Wahlen  sofort
bekannt  zu  machen.

Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  kann  von  jedem  stimmfähigen  Bürger
innerhalb  2  Wochen  nach  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses  bei  dem  Magistrate
[Rh  Bürgermeister]  Einspruch  erhoben  werden.

Bei  erheblichen  Unregelmäßigkeiten  sind  die  Wahlen  für  ungültig  zu  erklären.

Die  Stadtverordnetenversammlung  beschließt  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen.
Der  Beschluß  bedarf  keiner  Genehmigung  oder  Bestätigung  von  seiten  des  Magistrats
oder  der  Aufsichtsbehörde.  Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  binnen  2  Wochen
im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Die  Klage  steht  auch  dem  Magistrate  (Rh
Bürgermeister]  zu.  Sie  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Doch  dürfen  Ersatzwahlen
vor  ergangener  rechtskräftiger  Entscheidung  nicht  vorgenommen  werden.  Die  Klage
ist  direkt  beim  Bezirksausschuß  anzubringen.

O.  Für  einen  Ungültigkeitsgrund  ist  es  nicht  zu  erachten,  wenn  die  der  be-10“