Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

266 — 
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär— 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
Aufseher,!) 
Hausbote. 
8. Bei der Regierungsbibliothek: 
Bibliothekdiener. 
  
III. Finanzministerium. 
1. Beim Ministerium: 
* Kanzlisten, 
Kopiisten, 
Kanzleidiener. 
2. Beim Revisions-Departement (zugleich bei der Kom- 
mission zur Verwaltung des Domanial-Kapital-Fonde): 
ote. 
3. Bei der Renterei: 
Boten. 
4. Bei der selwitions- und Schulden-Tilgungs-Kasse: 
bte. 
5. Bei der Kammer und im Bereiche der Verwaltung 
derselben: 
FKanzlisten, 
Kopiisten, 
Pedell, 
Kanzleidiener, 
Aktenbote, 
Aktenfahrer, 
1 
  
  
. Departement zu Schwerin. 
  
Großherzogliches Militär. 
#) Volle Rüstigkeit 
erforderlich; 
müssen auch eines 
in der Anstalt 
betriebenen Hand- 
werkskundig sein 
und solches au- die- 
selbe in Nothfällen 
persönlichausüben. 
Geistige Befähi- 
gung: Bestehen der 
niederen Prüfung. 
I Geisiig Befähi- 
gung: Bestehen der 
höheren wissen- 
schaftlichen Prü- 
fung. 
  
U Geistige Befähi- 
gung: Bestehen 
# der höheren 
wiffenschaftlichen 
Prüfung. 
Geistige Befähi- 
gung: Bestehen 
der gewöhnlichen 
wissenschaftlichen 
4 Prüfung. 
Geistige Befähi- 
gung: Bestehen 
der niederen 
Prüfung. 
Geistige Befähi- 
gung: Bestehen 
der gewöhnlichen 
wissenschaftlichen 
Meh 
Geistige Befähi- 
Zung: Bestehen 
der gewöhnlichen 
wissenschaftlichen 
Prufung. — Die 
Stelle kommt nach 
der bevorstehenden 
Aufhebung der Be- 
hörde in Wegfall. 
Geistige Befähi- 
gung: Bestehen 
a der höheren 
wissenschaftlichen 
rüfung. 
Geistige Befähi- 
gung: Bestehen 
der Awsalt en 
wissenschaftlichen 
Prüfung. 
Geistige Befähil- 
gung: Bestehen 
der niederen 
Prüfung. 
  
) Erfordert einen 
kräftigen 
Mann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.