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c) Auf Antrag des Offiziers rꝛc. und mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des
Kontingents bezw. des Chefs der Kaiserlichen Admiralität kann die zinsbare Anlegung des Kapitals
auch in anderer, als der zu a) bezeichneten Weise erfolgen, wenn der Offizier 2c. den ihm zu
stellenden Bedingungen, durch welche das Kapital seiner Verfügung entzogen wird, sich unterwirft.
5. a) Der Offizier 2c. hat vor der ihm zu bezeichnenden Dienststelle zu Protokoll oder schriftlich in be-
glaubigter Form zu erklären: »
daß er auf Grund des 8. 27 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 seine Freilassung von
Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge beantrage, indem er für seine etwaigen
künftigen Hinterbliebenen auf das in den 88. 9ff. des bezeichneten Gesetzes bestimmte
Wittwen- und Waisengeld ausdrücklich verzichte, obwohl ihm bekannt sei, daß, falls dem
Antrage stattgegeben werden sollte, dieser Verzicht ein endgültiger und unwiderruflicher sei,
und deshalb die bei seinem Ableben etwa hinterbleibende Wittwe oder die ihn überlebenden
Kinder keinerlei Unterstützung aus Reichsmitteln zu gewärtigen haben würden.
Die Beglaubigung der schriftlichen Erklärung hat durch eine Behörde — bei aktiven Angehörigen
des Heeres oder der Marine in der Regel die vorgesetzte Dienstbehörde — oder durch einen öffent-
lichen Beamten zu erfolgen, welcher zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt ist.
In der protokollarischen oder schriftlichen Erklärung hat der Offizier 2c. zugleich den vor-
stehenden unter 1 bis 4 bezeichneten Bedingungen sich zu unterwerfen.
b) Falls lberpese 2c. verheirathet, ist die zu a vorgeschriebene Erklärung von seiner Ehefrau mit
zu vollziehen.
c) Die Erklärung des Offiziers 2c. und die etwa erforderliche Beitrittserklärung seiner Ehefrau sind
bis spätestens zum 30. September 1887 abzugeben. «
III.
Beim Eintritt der im 8. 6 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 bezeichneten Voraussetzungen werden
die bei der Behörde aufbewahrten Versicherungspapiere (II. 1) bezw. Werthpapiere 2c. (II. 4) dem Offizier ꝛc.
oder den empfangsberechtigten Hinterbliebenen desselben ausgehändigt. «
IV.
Die endgültige Freilassung von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge kann auf Grund
des §. 27 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 erst dann verfügt werden, wenn die zu 1 bezeichneten Voraus-
setzungen nachgewiesen und die zu II bestimmten Bedingungen erfüllt bezw. deren Innehaltung von Seiten
des Offiziers 2c. gewährleistet ist. Bis zu einer solchen Verfügung sind die gesetzlichen Wittwen= und Waisen-
geldbeiträge vorbehaltlich der etwaigen Zurückerstattung zu erheben.
Berlin, den 12. September 1887.
Der Reichskanzler:
von Bismarck.
Bekanntmachung.
Der vormals Dr. Günther'schen Privat-Lehranstalt unter Leitung des Pastors D. A. Skerl zu Braun-
schweig ist für die Prüfungstermine Michaelis 1887 und Ostern 1888 provisorisch gestattet worden,
Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen ihrer
Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegen-
wart eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung wohl bestanden haben.
Berlin, den 13. September 1887. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Bosse.
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