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Menge Maische innerhalb der erklärten Brennzeit (Abfindungsperiode siehe Ve) mit der in.
Frage stehenden Brennvorrichtung abzudestilliren ist. Es wird nämlich ermittelt:
a. wie viele Blasenfüllungen bei Zugrundelegung der normalen Abtriebszeit innerhalb der
erklärten Brennzeit stattfinden können und
5. welche Menge Maische, in Litern ausgedrückt, in die ihrem Rauminhalte nach bekannte
Blase, bei jedesmaliger normaler Füllung derselben, vermittelst der nach lit. c# fest-
gestellten Anzahl der Blasenfüllungen gebracht werden kann.
4. Die hiernach gefundene Zahl stellt die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung für die
erklärte Brennzeit dar, d. h. sie ergiebt die Maischmenge, welche innerhalb dieser Zeit mit
der fraglichen Brennvorrichtung abgetrieben werden kann.
5. Die Festsetzung der zu entrichtenden Verbrauchsabgabe erfolgt nun — und zwar im
voraus — durch die Steuerhebestelle in der Art, daß die nach Obigem berechnete Maisch=
menge mit dem durchschnittlichen Ausbeuteprozentsatze der betreffenden Brennerei multi-
plizirt wird.
6. Um die Hebestelle in den Stand zu setzen, diese Berechnung vornehmen zu können, haben
die Aufsichtsbeamten und insbesondere der Bezirksoberkontrolör die Ausbeuteverhältnisse
jeder hier in Betracht kommenden Brennerei genau zu ermitteln und die Ergebnisse der
Hebestelle mitzutheilen, welche hierüber fortlaufende Anschreibungen zu führen hat. Diese
Ermittelungen sind von Zeit zu Zeit nach Ermessen des Oberkontrolörs, namentlich aber
zu Beginn eines neuen Betriebsjahres, zu wiederholen. Uebrigens können bei Festsetzung
des Ausbeuteprozentsatzes auch die Anhaltspunkte entsprechend benutzt werden, welche aus
dem vom Brennereibesitzer über die stattgehabten Rauh= und Feinbrände zu führenden
Register (siehe unten Ve) zu entnehmen sind.
7. Die im einzelnen Falle festgesetzte Verbrauchsabgabe ist dem Brennereibesitzer bekannt zu
geben; über einen etwaigen Einspruch desselben entscheidet das zuständige Hauptamt. Eine
Unterbrechung des Betriebes hat die Erhebung des Einspruches nicht zur Folge.
)Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß — unhbeschadet der Vorschrift unter g — bei der
Abfindung von Maischbrennereien in Bezug auf die Berechnung der Verbrauchsabgabe weder
der Maischraum noch der Steigraum in Frage kommt, es ist vielmehr ganz gleichgültig,
welchen Maischraum der Betheiligte — die Einhaltung der Betriebsgrenze von jährlich 1500
bezw. 3000 Hektoliter Bottichraum vorausgesetzt — täglich bemaischt, welchen Steigraum er
freiläßt und welche Menge Maische er wirklich abbrennt.
· Dagegen darf die erklärte Brennzeit nicht überschritten, während der Dauer derselben
keine andere als die angemeldete Brennvorrichtung benutzt und deren bei Abgabe des Ab-
findungsplans (vergl. unten Va) vorhandener Zustand nicht geändert werden, auch dürfen
Preßhefenbrennereien nicht während der Dauer der Abfindungsperiode die Hefenbereitung ein-
stellen oder wesentlich verringern.
d) Bei Brennvorrichtungen von einfacher Konstruktion wird auf den ersten Zug nur sogen. Lutter,
d. i. schwacher Branntwein, gewonnen (Rauhbrand), welcher an sich nicht verwendbar ist und daher
noch einmal gewient (Überdestillirt) werden muß (Feinbrand). Letzteres geschieht häufig in der-
selben Blase, in welcher die Maische abgetrieben wurde. Der Abtrieb des Lutters — das
Wienen — ist, sofern dem Lutter keine Maische beigemengt wird, abgabefrei, weil der Be-
rechnung der Verbrauchsabgabe dem Obigen zufolge stets die Ausbeute an reinem Alkohol,
nicht die Lutterausbeute zu Grunde gelegt wird.
Die Berechnung des Abgabebetrages erläutert das nachfolgende Beispiel, bei welchem
eine Brennvorrichtung von einfacher Konstruktion ohne Vorwärmer und abgabefreien Lutter-
abtrieb angenommen ist: An sieben verschiedenen Tagen in einem Monat soll je 12 Stunden
Maische abgetrieben und der gezogene Lutter überdestillirt werden; die Blase faßt 450 Liter.
Diese sieben Tage zu je 12 Betriebsstunden geben 84 anrechnungsfähige Betriebsstunden, wovon
auf den Abtrieb der Maische 64 Stunden und auf die abgabefreie Destillation des Lutters die
übrigen Stunden kommen. Hiernach ergeben sich 16 Maischabtriebe zu je 375 Liter, mithin
eine Maischmenge von 6000 Liter und bei einem Ausbeuteverhältnisse von 8 Prozent eine
Menge von 480 Liter reinen Alkohols, für welche die Verbrauchsabgabe nach dem niedrigeren