Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

— 553 — 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
  
  
XV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 25. November 1887. O 47. 
Inhalt: 1. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme = Z 6 
von Civilstands-Akten im deutschen Schutzgebiete Kamerun 4. Zoll= und Steuer-Wesen: Veränderungen in dem Stande 
Seite 5553 oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen; — 
2. doniulat Wesru Ernennung; — Ermächtigung zur Vor— Berichtigung... .... 555 
nahme von GCivilstands-Akten 553 5. Polizei-Wesen: Auswei von Ausländ 8 
3. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs Kolheibrelen Z weisung Z “ 4 ern aus den 
vom 1. April bis Ende Oktober 1887 554 
  
  
1. Kolonial-Wesen. 
  
Dem interimistischen Kanzler und Stellvertreter des Kaiserlichen Gouverneurs zu Kamerun, Landgerichts- 
rath Zimmerer, ist auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete vom 17. April v. J., des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 und der Kaiserlichen Ver- 
ordnung vom 21. April v. J. für seine Person und für die Dauer seiner kommissarischen Amtsverwaltung 
die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, innerhalb seines Amtsbezirks bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die Geburten, 
Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
2. Konfulat-Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Hermann Ludwig Randad zum 
Konsul in Weidah (Dahomeh) zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Minister-Residenten Travers zu Tanger ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die 
allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und 
Schutzgenossen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
  
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