— 573 —
Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations=Preis für den Jahrgang sechs Mark.
XV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 23. Dezember 1887. № 51.
Inhalt: 1. Versicherungs = Wesen: Bekanntmachung, be= | 4. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des vierten Nachtrags
treffend die Nachweisungen von Regie = Bauarbeiten; —
desgl., betreffend die Bildung landwirthschaftlicher Berufs= | zur amtlichen deutschen Ausgabe des Internationalen
genossenschaften . . . Seite 573 | Signalbuchs … 582
2. Finanz=Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs | 5. Konsulat=Wesen: Ernennung; — Todesfall; — Exequatur=
vom 1. April bis Ende November 1887 … 580 | Ertheilung … 582
3. Zoll= und Steuer=Wesen: Aenderung in dem Verzeichnisse | 6. Eisenbahn=Wesen: Ernennung eines richterlichen Mit=
derjenigen Börsen, an welchen Terminpreise für gewisse | gliedes des Reichs=Eisenbahn=Amts … 582
Waaren notirt werden; — Bestellung eines Stations= | 7. Polizei=Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Kontrolörs; — Veränderungen in dem Stande oder den | Reichsgebiete … 583
Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen … 581
1. Versicherungs = Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Nachweisungen von Regie=Bauarbeiten. Vom 12. Dezember 1887.
Nach §. 22 Absatz 1 des Bau=Unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs=Gesetzbl.
S. 287) haben Unternehmer, welche Regie=Bauarbeiten ausführen, zu deren Ausführung, einzeln ge=
nommen, mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind, von einem von dem Reichs=
Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Zeitpunkte ab der von der
Landes=Centralbhörde bestimmten Behörde nach einem von dem Reichs=Versicherungsamt vorzuschreibenden
Formular längstens binnen drei Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in diesem
Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten Arbeitstage und der von den Versicherten dabei
verdienten Löhne und Gehälter vorzulegen.
Als Zeitpunkt, von welchem ab die Nachweisungen vorzulegen sind, wird hiermit der 1. Januar 1888
bestimmt.
Für die einzureichenden Nachweisungen wird das unten abgedruckte Formular vorgeschrieben.
Im übrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin, den 12. Dezember 1887.
Das Reichs=Versicherungsamt.
Bödiker.
97