— 593 —
Entstammen die Waaren nach Ausweis der Certifikate verschiedenen Konten, oder sind in den
Kolli gleichzeitig Gegenstände, welche verschiedenen Tarifnummern angehören, zusammen verpackt,
so bildet die Nettoermittelung die Regel.
Entstammt jedoch die ganze, aus verschiedenen Kolli bestehende Waarenpost einem und dem-
selben Konto oder kehren dieselben Namen verschiedener Konten mehrfach auf den Certifikaten wieder,
so genügt es, etwa den dritten Theil der Kolli, vorzugsweise aber diejenigen, welche mit den höchst
besteuerten Artikeln gefüllt sind, netto zu ermitteln. Die übrigen Kolli werden nach Lage der Sache,
theils durchaus speziell, d. h. so revidirt, daß von der Beschaffenheit der Waare die erschöpfendste
Ueberzeugung genommen wird, theils erfolgt nur eine spezielle, durch Anschneiden der Ballen oder
Oeffnen der Kisten 2c. zu bewirkende Revision, theils bewendet es bei der Bruttoverwiegung und
Vergleichung von Marke und Nummer.
Bei großem Geschäftsandrange, und wenn es sich namentlich darum handelt, Kontowaaren
mit einem bestimmten, bereits in Ladung begriffenen Schiff abzusenden, kann die Zahl der netto zu
ermittelnden Kolli einer von einem und demselben Konto herstammenden größeren Waarenpost nach
dem Ermessen des Amtsvorstandes noch weiter beschränkt werden, und genügt es, wenn die Netto-
ermittelung bezüglich des fünften Theils der Kolli geschieht.
Ebenso kann auch in anderen dringenden Fällen verfahren werden, wenn die auszuführenden
Kontogüter von dem Kontoinhaber selbst der Zollstelle zur Revision und Abfertigung gestellt werden.
Behufs der Revision müssen von dem Deklaranten die Waaren dergestalt auseinander gelegt
werden, daß jede Waarenpost, worüber ein Certifikat lautet, ohne Schwierigkeit herausbefunden
werden kann.
S. 26.
Hat sich bei der Revision nichts zu erinnern gefunden, so bescheinigt die Revisionsstelle
solches auf der Deklaration, veranstaltet unter ihrer Aufsicht die Verpackung der Waare und den
Verschluß der Kolli, sowie die Ausfertigung des Begleitscheins nach den allgemeinen Vorschriften.
Die bescheinigte Ausgangsdeklaration wird nebst den Certifikaten zu diesem Behufe an die Begleit-
schein-Expeditionsstelle abgegeben, welche letztere, nachdem der Begleitschein ausgefertigt und solches
auf der Ausgangsdeklaration und den Certifikaten bescheinigt worden, die Certifikate an die Buch-
halterei abgiebt, die dadurch die Beläge zu den Abschreibungen im Konto erhält, und davon den
Kontoinhaber auf sein Anmelden in Kenntnifß setzt.
Hierdurch wird der Kontoinhaber seiner Verhaftung für die Eingangsabgabe von den zum
Ausgange abgefertigten Waaren entlastet, und die Zollverwaltung hält sich nunmehr wegen des
Verbleibens der Waare lediglich an den Begleitscheinextrahenten nach den über das Begleitschein-
verfahren bestehenden Vorschriften.
DOnub der Deklarant über alle von ihm abzuführenden fremden Waaren nur einen oder mehrere
Begleitscheine verlangen will, bleibt ihm überlassen.
In der Regel muß aber der ganze Inhalt eines Certifikats oder mehrerer in ein und den-
selben Begleitschein übernommen werden. Hierbei ist eine Theilung der in dem nämlichen Certifikate
aufgeführten Waaren nur auf besondere Veranlassung ausnahmsweise zulässig.
§. 27.
Die Direktivbehörde ist ermächtigt, nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses Abweichungen
von dem in den §§. 13. 16, 17, 18, 19, 23, 24, 25 und 26 vorgezeichneten Verfahren zu gestatten.
§. 28.
Unverzollte Waaren, deren Abschreibung vom Konto bei dem Ausgange erfolgt, dürfen mit
inländischen oder anderen im freien Verkehr befindlichen Waaren in dem nämlichen Kollo zusammen
nur unter folgenden Bedingungen verpackt werden:
1. Die fremden unverzollten Waaren oder, wenn diese in überwiegender Menge vorhanden
sind, die im freien Verkehr befindlichen Waaren müssen im Innern des Kollo durch
besondere Verpackung getrennt gehalten und für sich amtlich verschlossen werden, dergestallt,
daß die Art und Menge der ersteren bei dem Ansgangsamt ohne Schwierigkeit konstatirt
100
cc) Ausfertigung
der Begleit-
scheine.
J%) Gestallung der
Beipackung von
inländischen oder
im freien Ver-
kehr befindlichen
ausländischen
Waaren.