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Bekanutmachung,
betreffeud den von der Krankenkasse in der Zeit von der fünften bis zur dreizehnten Woche
nach Eintritt des Unfalls an versicherte Seeleute u. s. w. zu leistenden, seitens des Betriebs-
unternehmers zu erstatteuden Mehrbetrag an Krankengeld (§. 10. Absatz 1 des See-Unfall-
versicherungsgesetzes).
Vom 21. Dezember 1887.
Auf Grund des §. 10 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und
anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 329)
wird in betreff der unter §. 1 dieses Gesetzes fallenden Personen, welche nach den Bestimmungen des
Krankenversicherungsgesetzes gegen Krankheit versichert sind, hierdurch bestimmt, daß auf diese Personen
die in der Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamts vom 30. September 1885 (Central-Blatt für
das Deutsche Reich von 1885 Nr. 41 Seite 481; Reichsanzeiger von 1885 Nr. 234; Amtliche Nach-
richten des Reichs-Versicherungsamts von 1885 Seite 283) enthaltenen Ausführungsvorschriften zu §. 5
Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung finden.
Bezüglich des Maßes der — durch §. 10 Absatz 2 des See-Unfallversicherungsgesetzes dem
Betriebsunternehmer übertragenen — Krankenfürsorge für diejenigen Sceleute 2c., welchen nach der son-
stigen Gesetzgebung in Krankheitsfällen ein Anspruch weder gegen den Rheder, noch gegen Krankenkassen
zusteht, bewendet es bei den Bestimmungen der Artikel 523 ff. des Handelsgesetzbuchs und der §§. 48 ff.
der Seemannsordnung, beziehungsweise der §8§. 6 und 7 des Krankenversicherungsgesetzes mit der hin-
gchrenh des Mehrbetrages an Krankengeld aus dem Absatz 1 dieser Bekanntmachung sich ergebenden
Maßgabe.
Zur Entscheidung von Streitigkeiten sind die im §. 12 Absatz 2 und 3 des See-Unfallversiche-
rungsgesetzes bezeichneten Behörden (Gerichte, Aufsichtsbehörden der Krankenkassen, Seemannsämter, Reichs-
Versicherungsamt) zuständig. ·
Berlin, den 21. Dezember 1887.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember d. J. zur Ausführung des Branntweinsteuer-
gesetzes vom 24. Juni 1887 beschlossen, , —
l.daßderim§.42·llAbsatz2vorgeseheneZufchlagzurBranntwein-Verbrauchsabgabevon0,02
bezw.0,04-z.fürdasLiterreinenAlkoholsVondendaselbstbezeichnetenIandwirthfchaftlichen
Brennereien nur insoweit zu erheben ist, als sie die Maischbottichsteuer entrichten;
II. daß landwirthschaftliche Preßhefe-Brennereien, welche statt der Maischbottichsteuer den Zuschlag
zur Verbrauchsabgabe (§. 421 Absatz 3) entrichten, den Zuschlagssatz von O,0 J. auch dann
zu zahlen haben, wenn sie in einem Jahre nicht mehr als 100 bezw. 150 hl reinen Alkohols
erzeugen;
III. daß die Vorschriften unter Nr. 6 der vorläufigen Ausführungsbestimmungen im Abschnitt III,
Abfertigung zum Lager oder zur Versendung, nachstehende Ergänzung erhalten:
1. zu b. Hinter dem Absatz 3 folgt als Absatz 4:
Die Transportfrist kann jedoch, wenn der Branntwein zur Besichtigung durch den
Käufer außerhalb einer Niederlage oder eines Privatlagers ausgelegt werden soll, auf
Antrag des Versendungsschein-Extrahenten ausnahmsweise um einige Tage länger be-
messen werden, als die für den Transport erforderliche Zeit beträgt.