von bein öfindüngen) welche die Bauiern erhalten/ zu loͤschen nnd anf den Zuwachs,
den das Gut erhaͤlt, von welchem sie translozirt werden, einzutragen.
§F 53. Da der Verlust, welchen das eine Gm erleidet, dei Zuwochse,
welchen das andere durch die Veisetzung rrhlt, gleich kommt; so bedarf##
Auch hiebei-keiner Jhzlehüllg der eingeirugenen Gläüblger, Lehn= und Fideifommißfolger.
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. . S. 54. Die, Spezkalsoinmissionen sind zum JIweck der. Erfüllung ihrer Jöre Be-„Mlichten,
ohne Rüafrage bei der Genernlkommissten, alles dazsenige zu-ver- suanis.
fuͤgen berechtigt, welchts die ordemlich.n Gerichte, ohne Etkenntnip, zu perfuͤgen
befugt sind., Sie können doher von den Partheien und jedei Oriktten alles dasjenige
fordein, was de#n Gerichken Behuss derrotdnungsmästigen. Inp#ruktien der
Prozesse, eingeriumt. worden.) Gegen ihre dieesälligen. V. fünungen findet nur
der Weg der Beschwerde bei der (Bencralkom ission und in weilerer Instanz bei
dem Ministeric,des Innein statt. » ,«’· « »
s.ZU«Die«von"«il)2icn-aufgenommenenBerlsandkungdcrhahcndlcWirkung
öffenklicher Urkunden, und bezüglich auf die von ihnen imstruirten Streitigkeiten
— der gerithtlichen-Protokollel. Die von cinem zum Richteramte verpflichteten
Justizbedienten als Spczlalkomm issarius, oder unter Zuziehung eines solchen,
aufgenommenen Verhandlüngen haben immer die Wirkung gerichilscher Urkunden.
Auch kann die Gültigkeit der bön den Spczialkommissionen aufgenommenen Verträge,
in so welt djeselben die Erfüllung ihres Ausftrages und die hicmit zusammenhängenden
Geschäfte zum Gegenstande haben, unter dem Vorwande; daß
es nach der Natür dieser Geschäfte und den allgemeinen Gesehen der gerichtlichen
Aufnahme bedürfe, jemals angefochten werden.
9. 56. Vornemlich werden diejenigen Ockonomiekommissarien, die g29en Sece
firirte Diaten-bei den Generalkotminissionen, angestellt sind und die Verpflickruhg Suelbe
haben, sich ihren Geschsften eußschließlicht zu widmen, zu Spez'alkommissarten Knh
Be#wählt; wo diese nicht Iureichen, müssen auch andere in ihrem Depärtement ##h#
Nnende Oekonomiekoinmissarien ernannt werden, Ohne- Auftrag der, Generalkommission
können sie aber keine Auseinandersetzung vornehmen. **-«
. 57. etsemtenderlen V beschäftigenden Oekonomickom-,uali“
missarien, welche nicht schon über ihre ökon#mischen Kemmtnisse geprüft und qua- tiae ecliftzirt
befunden sind, müssen sich zuvor bei der Departementöregierung, nach- Octenentekrnäherer
Bestimmung ün §. 44. des Edikts bom taten-September 181I. wegen'euk-Befördrrung
der Landkullur, üäber ihre Qualiffkation ausweisen und von derfelben
rerpflichect werden. "„ ·’ «-H.58-EsbleibtjedvchdctrcszkmtajkotxhissarlcnVorbehalten-wuchsen-szxösik
bcreökonomischeSachverständige,«»HierZallzjtmcincrOfnktionautotisirteOckosFHIIFYFHHF
nomiekommissarien in den von dem Ministerio des Innern näher zu bezeichnen= tern.
den Schranken, mit bergleichen Regulirungen zu beschäftigen. . g«;P«F;FHIT-5.--59.',Lluc1)·könnetj«dergletjenHülfsarbciteijmitGenehmigung-desMi-ksw
nistctijszdts"Jsx7jfekix··vön«0"cikierssokiljenOdsrajifsichtder'ordctlichmOckonomie-HZFIZYZIJE
kommtssarimcytbtmoenäbcsdhsz"« « » ri.-i:.«
§.60".Dierrpsicchtuvgdcksclbmisttzbctm·beibanällcnG.58.59.)sOBE--
The-»Vererforderlich.
8 5.6 ruttrurs.
* Na 2 . 61.