Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

1 2 — 
  
  
  
  
  
  
S Name des Besitzers 
und Lage des Grundstücks. Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
24. Samson, Albert, Baumschule. Crefeld. 
25. Schroeder, Baumschule. - 
26. Wiest, Baumschule. - 
27. IFlock, Baumschule. - 
28.|(Fiskus) Jägerhofsgarten und botanischer Garten. Düsseldorf. 
29.| Gärtnerei des zoologischen Gartens, Aktien-Gesellschaft. - 
30. Wensclewsky, Gebrüder, Handelsgärtnerei. - 
31. Posse, Handelsgärtnerei. - 
32. Wolff, W., Handelsgärtnerei. - 
33. Querling, Handelsgärtnerei. - 
34. Kürten, Baumschule. Benrath. 
35. Kuchenberg, Baumschule. - 
36. von der Heiden, Baunmschule. Hilden. 
37.Wassenhoven, Hubert, Gartenanlage. Viersen. 
38.|Trimborn, Everhard, Baumschule. Kempen. 
39.Linden, Heinrich, jun., Kunstgärtnerei. Lennep. 
40. Terhorst zu Emmerich, Baumschucle. Bienen. 
41.Müller, Baumschule. DLangsur. 
42. Geduldig, Gärtnerei. Aachen. 
43. Stadt Aachen, Gärtnerei. - 
44.|David, Gärtnerei. - 
45.]Kohnemann, Gärtnerei. 
Berlin, den 2. Mai 1888. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
4. Eisenbahn-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Ergänzung der Anlage D zum §. 48 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands. 
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 12. v. Mts. 
beschlossen, in der Anlage D zum 8. 48 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
hinter II folgende Bestimmung einzuschalten: 
lla. Patronen aus Sekurit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitro- 
benzol) werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere in starke Holzkisten zu 
verpacken. Jede Kiste darf höchstens 50 kg Patronen enthalten. 
Die Kisten müssen mit zwei starken Handhaben und mit einer den Inhalt deutlich kennzeich- 
nenden Aufschrift versehen sein. 
Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte Be- 
scheinigung über die Beachtung der unter 1 und 2 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Versender auf dem Frachtbriefe unter amtlicher 
Beglaubigung der Unterschrift auszustellen. 
Berlin, den 3. Mai 1888. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: 
v. Boetticher. 
  
S P 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.