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Auf Antrag des Lager-Inhabers kann mit Genehmigung der Direktivbehörde die vorläufige
Abrechnung auf den 2. Januar und die definitive Abrechnung auf den 1. Juli verlegt werden.
Im Falle einer Tarifänderung sind die seit der letzten definitiven Abrechnung in den freien
Verkehr gesetzten Mengen, für welche noch der frühere Tarifsatz in Anwendung kommt, sofort durch
Bestandsrevision festzustellen. Die Entrichtung des Zolles erfolgt am nächsten Abrechnungstermin.
§. 17.
Auf Theilungslager unter amtlichem Mitverschluß finden, soweit nicht in diesem Regulativ
etwas anderes angeordnet ist, die Bestimmungen des Niederlage-Regulativs Anwendung.
· 8. 18.
So lange das Theilungslager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben unausgesetzt
unter amtlicher Aufsicht gehalten. Die betreffenden Beamten sind befugt, jederzeit die Lagerräume
zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen.
8. 19.
Während der Offenhaltung des Lagers steht den Inhabern die Behandlung, Umpackung
und Theilung der Waaren ohne Anmeldung frei, jedoch werden Umhüllungen oder Einlagen, welche
bei der Aufnahme der Waaren in das Theilungslager zum Nettogewicht derselben gerechnet worden
sind, als zollpflichtig, und zwar nach dem Tarissatz der betreffenden Waaren, festgehalten.
Die verpackt auf das Lager gelangten, nach dem Bruttogewicht zu verzollenden Waaren
müssen bei der Umpackung in Umschließungen von gleicher Art gebracht werden, sofern nicht die
Direktivbehörde Ausnahmen zuläßt.
Die Behandlung der Waaren darf dieselben nicht in der Weise verändern, daß sie dadurch
eine andere Benennung erlangen oder einem anderen Tarissatz unterzuordnen sind. Ausnahmen
von dieser Bestimmung bedürfen der Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde.
S. 20.
Für die Abmeldungen vom Lager kann die Direktivbehörde Minimalgrenzen vorschreiben.
Der Abfertigung der abgemeldeten Mengen wird das Auslagerungsgewicht zu Grunde gelegt.
Auf dem Theilungslager gänzlich verdorbene und unbrauchbar gewordene Waaren werden,
Wrin echensals nach vorheriger Vernichtung unter amtlicher Aufsicht, im Konto, zollfrei ab-
geschrieben.
S. 21.
Das Theilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten in der Regel wenigstens einmal
im Jahr amtlich aufzunehmen, zu welchem Zweck der Lager-Inhaber eine Bestandsdeklaration nach
Muster B abzugeben hat. Bei Eisen= und Mineralöl-Theilungslagern genügt eine einmalige Lager-
bestandsaufnahme für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Zeit der amtlichen Aufnahmen wird
von der Direktivbehörde bestimmt.
Ergiebt sich bei der Aufnahme gegen den Sollbestand nach dem Konto ein Minderbestand,
so bleibt derselbe unberücksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen
anzunehmen ist, daß der Minderbestand auf den bei wiederholten Verwiegungen unvermeidlichen
Gewichtsdifferenzen, oder auf Gewichtsabgängen beruht, für welche nach §. 103 des Vereinsgoll-
gesetzes Zollfreiheit gewährt werden kann. Die Verhandlung über die Lagerbestandsaufnahme ist
der Direktiobehörde vorzulegen.
Nach jeder Aufnahme ist das Niederlagekonto durch An= oder Abschreibung der vorgefun-
denen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen.
§. 22.
Die Theilungslager ohne amtlichen Mitverschluß sind nach den für Transitlager ohne amt-
lichen Mitverschluß ergangenen Bestimmungen mit der Maßgabe zu behandeln, daß statt der Vor-
schriften in §. 14 über die Behandlung der Waaren während der Lagerung die Bestimmungen des
§. 19 sinngemäße Anwendung finden.
Theilungslager ohne amtlichen Mitverschluß dürfen für alle Waaren, welche nach §. 13 zu
C. Theilungslager
unter amtlichem
Mitverschluß.
1. Revision und
Beaufsichtigung
des Lagers.
2. Behandlung
während der
Lagerung.
Umpackung.
3. Abmeldung vom
Lager. Bestands-
aufnahme.
D. Theilungslager
ohne amtlichen
Mitverschluß.