Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Auf Antrag des Lager-Inhabers kann mit Genehmigung der Direktivbehörde die vorläufige 
Abrechnung auf den 2. Januar und die definitive Abrechnung auf den 1. Juli verlegt werden. 
Im Falle einer Tarifänderung sind die seit der letzten definitiven Abrechnung in den freien 
Verkehr gesetzten Mengen, für welche noch der frühere Tarifsatz in Anwendung kommt, sofort durch 
Bestandsrevision festzustellen. Die Entrichtung des Zolles erfolgt am nächsten Abrechnungstermin. 
§. 17. 
Auf Theilungslager unter amtlichem Mitverschluß finden, soweit nicht in diesem Regulativ 
etwas anderes angeordnet ist, die Bestimmungen des Niederlage-Regulativs Anwendung. 
· 8. 18. 
So lange das Theilungslager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben unausgesetzt 
unter amtlicher Aufsicht gehalten. Die betreffenden Beamten sind befugt, jederzeit die Lagerräume 
zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen. 
8. 19. 
Während der Offenhaltung des Lagers steht den Inhabern die Behandlung, Umpackung 
und Theilung der Waaren ohne Anmeldung frei, jedoch werden Umhüllungen oder Einlagen, welche 
bei der Aufnahme der Waaren in das Theilungslager zum Nettogewicht derselben gerechnet worden 
sind, als zollpflichtig, und zwar nach dem Tarissatz der betreffenden Waaren, festgehalten. 
Die verpackt auf das Lager gelangten, nach dem Bruttogewicht zu verzollenden Waaren 
müssen bei der Umpackung in Umschließungen von gleicher Art gebracht werden, sofern nicht die 
Direktivbehörde Ausnahmen zuläßt. 
Die Behandlung der Waaren darf dieselben nicht in der Weise verändern, daß sie dadurch 
eine andere Benennung erlangen oder einem anderen Tarissatz unterzuordnen sind. Ausnahmen 
von dieser Bestimmung bedürfen der Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde. 
S. 20. 
Für die Abmeldungen vom Lager kann die Direktivbehörde Minimalgrenzen vorschreiben. 
Der Abfertigung der abgemeldeten Mengen wird das Auslagerungsgewicht zu Grunde gelegt. 
Auf dem Theilungslager gänzlich verdorbene und unbrauchbar gewordene Waaren werden, 
Wrin echensals nach vorheriger Vernichtung unter amtlicher Aufsicht, im Konto, zollfrei ab- 
geschrieben. 
S. 21. 
Das Theilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten in der Regel wenigstens einmal 
im Jahr amtlich aufzunehmen, zu welchem Zweck der Lager-Inhaber eine Bestandsdeklaration nach 
Muster B abzugeben hat. Bei Eisen= und Mineralöl-Theilungslagern genügt eine einmalige Lager- 
bestandsaufnahme für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Zeit der amtlichen Aufnahmen wird 
von der Direktivbehörde bestimmt. 
Ergiebt sich bei der Aufnahme gegen den Sollbestand nach dem Konto ein Minderbestand, 
so bleibt derselbe unberücksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen 
anzunehmen ist, daß der Minderbestand auf den bei wiederholten Verwiegungen unvermeidlichen 
Gewichtsdifferenzen, oder auf Gewichtsabgängen beruht, für welche nach §. 103 des Vereinsgoll- 
gesetzes Zollfreiheit gewährt werden kann. Die Verhandlung über die Lagerbestandsaufnahme ist 
der Direktiobehörde vorzulegen. 
Nach jeder Aufnahme ist das Niederlagekonto durch An= oder Abschreibung der vorgefun- 
denen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen. 
§. 22. 
Die Theilungslager ohne amtlichen Mitverschluß sind nach den für Transitlager ohne amt- 
lichen Mitverschluß ergangenen Bestimmungen mit der Maßgabe zu behandeln, daß statt der Vor- 
schriften in §. 14 über die Behandlung der Waaren während der Lagerung die Bestimmungen des 
§. 19 sinngemäße Anwendung finden. 
Theilungslager ohne amtlichen Mitverschluß dürfen für alle Waaren, welche nach §. 13 zu 
C. Theilungslager 
unter amtlichem 
Mitverschluß. 
1. Revision und 
Beaufsichtigung 
des Lagers. 
2. Behandlung 
während der 
Lagerung. 
Umpackung. 
3. Abmeldung vom 
Lager. Bestands- 
aufnahme. 
D. Theilungslager 
ohne amtlichen 
Mitverschluß.
	        
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