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so wird die Steuervergütung gewährt, wenn auch nur das Gesammtgewicht der Zucker wenigstens
500 Kilogramm netto beträgt.
B. Zuständigkeit §. 19. Zur Abfertigung des mit Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden oder nieder-
der Steuerstelen. gelegten Zuckers sind berechtigt, und zwar
aà) zur unbeschränkten Abfertigung von Zucker aller Art:
in Preußen:
die Hauptzollämter Danzig, Stralsund, Swinemünde, Kiel, Flensburg, Altona, Harburg,
Cleve, Aachen, die Hauptsteuerämter für ausländische Gegenstände zu Berlin und Cöln,
die Hauptsteuerämter Königsberg in Ostpreußen, Stettin, Posen, Breslau, Görlitz, Halle,
Magdeburg, Itzehoe, Hannover, Hildesheim, Uerdingen, Duisburg,
in Bayern:
die Hauptzollämter München, Regensburg und Ludwigshafen am Rhein, sowie das
Nebenzollamt zu Frankenthal,
in Sachsen:
die Hauptzollämter Zittau und Leipzig, die Hauptsteuerämter Dresden und Meißen,
in Württemberg:
die Hauptzollämter Stuttgart, Heilbronn und Friedrichshafen,
in Baden:
das Hauptzollamt Mannheim und die Zollabfertigungsstelle am badischen Bahnhof in
Basel (Schweiz),
in Hessen:
die Hauptsteuerämter Mainz und Gießen,
in Mecklenburg-Schwerin:
das Hauptzollamt Rostock und das Nebenzollamt J. Wismar,
in Oldenburg:
das Hauptzollamt Brake,
in Braunschweig:
das Hauptsteueramt Braunschweig,
in Anhalt: #
das Hauptsteueramt Dessau und die Zollabfertigungsstelle Wallwitzhafen bei Dessau,
in Luxemburg:
das Hauptzollamt Luxemburg,
in den Hansestädten:
die Hauptzollämter Lübeck, Hamburg und Bremen
unter der Bedingung, daß die Feststellung des Zuckergehalts der vom Bundesrath der
Klasse b zugewiesenen Zucker von mindestens 99½⅛ Prozent Zuckergehalt von einer Fitder
der obersten Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der Direktivbehörde
zur Ausführung dieser Untersuchungen bezeichneten Person oder Anstalt (vereidigte Handels-
chemiker u. s. w.) auf Kosten der Anmelder vorgenommen wird;
b) zur Abfertigung von Kandis und von Zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken,
Platten, Stangen oder Würfeln oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert: "
alle Hauptzoll= und Hauptsteuerämter, die Zuckersteuerstellen und die von den obersten
Landes-Finanzbehörden dazu bisher besonders ermächtigten oder künftig zu ermächtigen-
den Unterämter.
Diese Aemter sind auch zur Abfertigung der der Klasse b zugewiesenen Zucker
von mindestens 99 ½ Prozent Polarisation unter der vorstehend zu a gemachten Ein-
schränkung ermächtigt;
c) zur Abfertigung der in die Klassen a und e fallenden Zucker mit der Maßgabe, daß von
dem angemeldeten Zucker Proben zu entnehmen und auf Kosten des Anmelders behufs der
Polarisation und Festsetzung des der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legenden Be-
fundes einer zur Polarisation des Zuckers befugten Amtsstelle zu übersenden sind, sofern
nicht nach den Bestimmungen im §. 46 und §. 48 Absatz 2 von der Polarisation Abstand
genommen werden kann: