Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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dem Gouverneur mit Genehmigung des Reichskanzlers zu treffenden Bestimmungen der Gerichts- 
barkeit unterstellt werden; 
2. nicht nur alle Personen, welche im Schutzgebiete wohnen oder sich dort aufhalten, sondern 
auch solche Personen, hinsichtlich deren, ohne daß sie dort Wohnsitz oder Aufenthalt haben, 
ein Gerichtsstand nach den zur Geltung kommenden Gesetzen begründet ist (z. B. in den Fällen 
der §§. 24, 29, 31, 32 der Civilprozeßordnung). . 
8. 2. 
Gerichtsbehörden. 
Gu §. 5 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit; S§. 2, 3 Nr. 9 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete; §§. 4, 5 der Verordnung vom 2. Juli 1888). 
1. Die Gerichtsbehörden erster Instanz haben in den von ihnen ausgehenden Schriftstücken 
a) sofern es sich um Geschäfte handelt, welche unter Zuziehung der Beisitzer erledigt werden, 
die Bezeichnung als . 
„Kaiserliches Gericht des Schutzgebietes von Kamerun“ bezw. „von Togo“, 
b) sofern es sich um Geschäfte handelt, welche von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit 
ermächtigten Beamten ohne Zuziehung von Beisitzern erledigt werden, die Bezeichnung als 
„Kaiserlicher Richter des Schutzgebietes von Kamerun“ bezw. „von Togo“ · 
anzuwenden. 
2. Die Gerichtsbehörde zweiter Instanz hat in den von ihr ausgehenden Schriftstücken 
a) in den unter 1a bezeichneten Fällen (Verordnung vom 2. Juli 1888 §. 8 Absatz 1, §. 14 
Absatz 1) die Bezeichnung als 
„Kaiserliches Obergericht der Schutzgebiete von Kamerun und Togo“, 
b) in den unter 1b bezeichneten Fällen die Bezeichnung als 
„Kaiserlicher Oberrichter der Schutzgebiete von Kamerun und Togo“ 
anzuwenden. « 
3. Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit sind ermächtigt: 
a) für die Gerichtsbehörde erster Instanz in Kamerun der Kanzler in Kamerun, 
b) für die Gerichtsbehörde erster Instanz in Togo der Kaiserliche Kommissar in Togo, 
xc) für die Gerichtsbehörde zweiter Instanz der Gouverneur von Kamerun. 
" Für den Fall der Behinderung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten 
gilt der zur allgemeinen Vertretung desselben durch Anordnung des Reichskanzlers berufene Beamte auch 
als zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigt. Es ist jedoch zu beachten, daß in der höheren Instanz 
kein Richter mitwirken darf, welcher in der unteren Instanz bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung 
keheiligt war (Civilprozeßordnung §. 41 Nr. 6, Strafprozeßordnung §. 23 Absatz 1). Für den Fall, 
daß aus diesem Grunde oder aus sonstigen Ursachen der allgemeine Vertreter des zur Ausübung der 
Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten an der Vertretung behindert ist, ist ein außerordentlicher Vertreter 
zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch den Gouverneur von Kamerun. 
04. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten führen die Dienst- 
aufsicht über die bei der betreffenden Gerichtsbehörde angestellten Beamten und regeln die Vertretung 
derselben im Falle der Behinderung. 
Die Dienstaufsicht über die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Be- 
amten wird durch den Gouverneur von Kamerun geübt. Die von den ersteren erlassenen allgemeinen 
Anordnungen, insbesondere über Zustellungen und Zwangsvollstreckungen, sind dem Gouverneur mitzu- 
theilen. Derselbe kann die getroffenen Bestimmungen aufheben oder abändern, sowie selbst allgemeine An- 
ordnungen des bezeichneten Inhalts auch für die Gerichtsbehörden erster Instanz erlassen. 
. 5. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten sind befugt, geeigneten Personen 
die Erledigung einzelner zu ihrer Zuständigkeit gehöriger Geschäfte dauernd oder in bestimmten Fällen 
zu übertragen. Diese Befugniß erstreckt sich nicht auf die Urtheilsfällung, die Entscheidung über Durch- 
suchungen und Beschlagnahmen und Verhaftungen, sowie auf die Ernennung und Beeidigung der Bei- 
siter und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. — Im Falle einer dauernden Uebertragung ist die be- 
auftragte Person mittelst Handschlags an Eidesstatt zur getreulichen Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu 
verpflichten. Die dauernde Uebertragung hindert den Beamten nicht, jederzeit Geschäfte der betreffenden 
Art selbst wahrzunehmen. · 
 
	        
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