Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
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3. Hat der Milirarpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines 
Wohnsitzes. 
 W. G. §. 17. G. v. 6. 5. 80. Art. II. §. 12. 
4. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, 
meldet sich in seinem Geburtsorte zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in 
demjenigen  Orte in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. §. 12. 
5. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß *) vorzulegen, sofern die Anmeldung 
nicht am Geburtsorte selbst erfolgt. 
6. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziffer 2 oder 3 zur Stammrolle an- 
zumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehülfen, auf See befindliche 
Seeleute u. s. w.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie 
innerhalb des in Ziffer 1 genannten Zeitraums zur Stammrolle anzumelden. 
Dieselbe Verpflichtung ist, soweit dies gesetzlich zulässig, den Vorstehern staatlicher oder unter 
staatlicher Aufsicht stehender Straf-, Besserungs- und Heilanstalten in betreff der daselbst unterge- 
brachten Militärpflichtigen aufzuerlegen. 
7. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militär- 
pflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstver- 
pflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist (§. 28, 4.) 
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahre erhaltene 
Loosungsschein (§. 67) vorzulegen. 
Außerdem findet wa eingetretene Veränderungen (in betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des 
Standes etc.) dabei anzuzeigen. 
8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, 
welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder 
über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden (§. 29, 6). 
9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre 
ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungs- 
bezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgange der Behörde 
oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem 
neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu 
melden (§. 47, 8). 
10. Versäumung der Meldefristen (Ziffer 1, 7 und 9) entbindet nicht von der Meldepflicht. 
11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist 
mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
Ist diese Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des 
Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein (§. 26, 8). 
§. 26. 
Gestellungspflicht. 
1. Die Gestellungspflicht ist die Pflicht der Militärpflichtigen, sich behufs Herbeiführung einer endgültigen 
Entscheidung über ihre Dienstverpflichtung vor den Ersatzbehörden zu gestellen. Die Gestellung findet 
höchstens zweinal jährlich statt. 
G. v. 6. 5. 80. Art. Il. §. 10. 
2. Jeder Miltärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirk gestellungspflichtig, in welchem er sich zur Stamm- 
rolle zu melden hat (§. 25, 2 bis 4). 
3. Wünschen im Auslande sich aufhaltende Militärpflichtige ihrer Gestellungspflicht in näheren als in den 
unter Ziffer 2 genannten Aushebungsbezirken zu genügen, so haben sie bei ihrer Anmeldung zur 
Stammrolle die Ueberweisung nach diesen Bezirken zu beantragen. 
In betreff der Gestellung im Auslande siehe §. 42. 
*) Diese  Geburtszeugnisse sind kostenfrei zu ertheilen. (R. M. G. §. 32.)