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Prozent ermittelt, so beträgt nach Tafel 7 das * Gewicht von 1 Liter Branntwein dieser Stärke und
Temperatur .. --0-8599kg,
mithin von 489 Liter (439. % ) . 4420/%½ =
oder abgerundet . 420 kg.
Nach Tafel 3 entspricht dem Nettogewichi von 420 ta ein Soll-Bruttogewicht von 506 kg, die
Normaltara für das in Rede stehende Faß beträgt also §6 kg. Wird diese von dem wirklichen Brutto-
gewicht von 440 U#8 abgezogen, so ergiebt sich als das wirkliche Nettogewicht des Branntweins in dem
Gebinde (440 — 86 ) 354 kg, wovon sich nach Tafel: 2 die Litermenge reinen Alkohols
für ———. . 305,8 Liter
5 * * . . . . . . . . . . 54,9 *
mithin für 354 Kkk af 30609, Liter,
abgerundet auf 360 Liter berechnet.
Bei der Abfertigung nicht vollständig gefüllter Fässer nach Maßgabe der Vorschriften dieses Para-
graphen sind in dem Abfertigungspapier außer dem Bruttogewicht auch die mit dem Längen= und Höhen-
besfer ermittelten Dimensionen anzugeben.
3. Abfertigung von nicht versetztem Brauntwein in Klschen u. s. w.
16.
Zur Feststellung der Litermenge reinen Alkohols einer in Flaschen (Ballons, Korbflaschen,
Krügen rc. befindlichen Branntweinpost, welche nicht derartig mit Zuckerstoffen oder anderen Ingredienzien
versetzt ist, daß eine zuverlässige Prüfung mittelst des herme Alloholametere ausgeschlossen erscheint,
genügt es, daß, soweit die Umschließungen einen annähernd gleich großen, d. h. nicht mehr als 10 Pro-
zent voneinander abweichenden Rauminhalt haben, durch probeweise Oeffnung einiger Flaschen 2c. die
Feststellung ihres Literinhalts sowie der wahren Stärke des Branntweins erfolgt und davon Ueberzeugung
genommen wird, daß der Inhalt sämmtlicher Flaschen r2c. einen gleichen Alkoholgehalt aufweist und nicht
den im §. 1 unter b 1 gegebenen Voraussetzungen zuwiderläuft.
Es ist sodann das Gewicht von 1 Liter Branntwein von der ermittelten wahren Stärke bei der
Temperatur von 15 Grad Celsius — gleichviel welche Temperatur die untersuchte Probe aufwies — in
Tafel 7 aufzusuchen und durch Multiplikation dieses Gewichts mit der ermittelten Literzahl der ganzen
Post das Nettogewicht der letzteren zu berechnen. Aus dem gefundenen Nettogewicht wird alsdann miteelst
Tafel 2 die Litermenge reinen Alkohols festgestellt.
Wird z. B. der zäleran. einer in Flaschen befindlichen Branntweinpost zu 535 Liter und deren
wahre Stärke zu 45,5 Prozent festgestellt, so beträgt nach Tafel 7 das Gewicht von 1 Liter Branntwein
dieser Stärke und der Temperatur von 15 Grad N O,88266 kg
also von 535 Liter (635 0)/9266 ZZzZzZzz-Z--- ... 105%%„ % -
oder abgerundet 4396 kg,
wovon sich 8 Tafi= 2 die Liermenge reinen i Alhon
für 40 v □ee auf . 22986 Liter
9 .·............... 55,1 *
n fir 0 6 kg 12540 Tffer,
abgen auf 285 ier /e e
4. Abfertigung von versetzten granntweinen, Fruchtsästen und dergleichen.
Die Feststellung der Litermenge reinen Alrohols bei Branntweinen, Punschefsenzen und anderen
alkoholhaltigen Essenzen, welche derartig mit Zuckerstoffen oder anderen Ingredienzien versetzt sind, daß
eine zuverlässige Prüfung mittelst des Thermo-Alkoholometers ausgeschlossen erscheint, sowie bei Frucht-
säften erfolgt nach Maßgabe der Anlage durch Destillation einer Probe auf dem zu diesem Zweck her-
gestellten Destillirapparat.
5. Bestandsaufnahmen, bei welchen die Verwirgung der Beßände nicht angängig it, und ähnliche Fälle.
S. 18.
Bei den Bestandsaufnahmen in den B Reini und Lagern und in ähn-
lichen Fällen hat nach Ermittelung der wahren Stärke gemäß 7 bis 10“ die F telung der vor-