Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Regulativ 
über . 
den zoll= oder steueramtlichen Verschluß von Schiffen, welche den Nhein und seine 
- konventioncllenNebcuflüsscbefahren. 
§.1. 
Schiffer, welche beim Transport unter Zoll= oder Steuerkontrole stehender Waaren auf dem Rhein 
und seinen konventionellen Nebenflüssen die Abfertigung unter Schiffsverschluß begehren, haben nach- 
stehende Vorschriften zu befolgen: 
A. 
Allgemeine Bestimmungen über die Bauart der zur Verschlußanlage 
zuzulassenden Schiffe. 
§. 2. 
Die Fahrzeuge dürfen weder verborgene Räume enthalten, noch mit Zugängen versehen sein, die 
nicht bei einer äußerlichen Besichtigung sofort in die Augen fallen. 
Die äußeren Schiffswände müssen, soweit sie zur Abschließung der Waarenräume dienen, aus 
dicht verzimmertem Holz oder vernieteten Metallplatten bestehen. 
. 4. 
Die Zwischenwände (Schotten), welche die unr Verschluß zu setzenden Laderäume von einander 
und von den übrigen Schiffsräumen trennen, sind ebenfalls dicht von Holzbrettern oder Metallplatten 
herzustellen, auch mit den Wänden, dem Boden und dem Deck durch Verzimmern, Verkrammen oder Ver- 
nieten in feste Verbindung zu bringen, so daß dieselben weder ganz noch theilweise weggenommen werden 
können, ohne sichtbare Spuren der Beschädigung zu hinterlassen. 
Die zu dieser Befestigung dienenden Gegenstände dürfen nur von dem Innern des Verschluß- 
raumes aus zugänglich sein. 
Thüren und Fenster in den Wänden der Laderäume sind unzulässig; nur bei hölzernen 
Schiffen darf zwischen Lade= und Wohnraum eine Thür angebracht sein. Bezüglich der Herstellung 
dieser Thür und des amtlichen Verschlusses derselben haben die in den §§. 8 und Da gegebenen Be- 
stimmungen sinngemäße Auwendung zu finden. 
5. 
Bestehen die Schotten aus Brettern, so diß jedes derselben über die ganze Höhe des Schiffs- 
körpers reichen; außerdem ist jedes Schottbrett wenigstens an einem über die ganze Wand im Innern 
des Laderaums führenden eisernen Bande durch Nieten zu befestigen. 
Werden die Schotten durch Eisenplatten gebildet, so sind diese dicht mit einander zu vernielen. 
Pumpen, welche durch das Verdeck in die Laderäume führen, müssen die Durchführungsöffnung 
im Verdeck genau ausfüllen und so befestigt sein, daß deren Herausnahme, ohne sichtliche Spuren von 
Beschädigung zu hinterlassen, nicht geschehen kann. Sollen die Pumpen zur Herausnahme cingerichtet 
werden, so müssen sie durch eine feste Verschalung, die nach den Vorschriften über die Beschaffenheit der 
Schotten herzustellen ist, von den Verschlußräumen getrennt sein. Ebenso sind die Näume, in denen sich 
bewegliche Masten besinden (Köcher), wie auch die vom Deck aus in den Schiffsraum hineingebauten 
Behälter zur Aufbewahrung von Segeln u. s. w. von den Verschlußräumen durch gleichartige feste Ver- 
schalungen zu trennen. 
Bei den mit einem Ruff oder einer über dem Schiffsraum angebrachten Schifferwohnung ver- 
sehenen Schiffen ist im Innern des Laderaums, in der Mitte zwischen jeder Balkenlage, eine durch die 
ganze Schiffsbreite reichende Latte oder ein eisernes Band mittelst guter an der Oberseite vernieteter 
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