Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
 
 
 
 
 
XVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 25. Juli 1890. Nr.: 30. 
Inhalt: 1. Marine und Schiffahrt: Leitung der Maschinen 3. Handels- 
   und Gewerbe-Wesen: Erscheinen der IlI. Aus- 
von Seedampfschiffen in ostasiatischer Fahrt; — Gebühren-     
sätze für die ohne vorgängige Neuvermessung erfolgende gabe des Arzneibuchs für das Deutsche Reich 282 
Ertheilung wiederholter Ausfertigungen von Meßbriefen 4. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Bestellung von Kon- 
für Seeschiffe; — Erscheinen des Nautischen Jahrbuchs sularn- Agenten; — Ermächtigungen zur Vornahme von 
 für das Jahr 1893 Seite 281 Civilstands-Akten; — Exequatur-Ertheilung 283 
2. Zoll- und Steuer-Wesen: Einschränkung der Transport.-     
Buch- und Lagerkontrole für Getreide im Hauptzollamts- 5. Polizei- Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet 
bezirk Emmerich 282   
 
 
1. Marine und Schiffahrt. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Leitung der Maschinen von Seedampfschiffen in ostasiatischer Fahrt. 
Vom 19. Juli 1890. 
Auf Grund des Gesetzes, betreffend den Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampfschiffen, vom 
11. Juni 1878 (Reichs-Gesetzblatt S. 109) in Verbindung mit §. 31 der Gewerbeordnung hat der 
Bundesrath beschlossen,  
daß zur Leitung der Maschinen von Seedampfschiffen in ostasiatischer Fahrt (der Fahrt zwischen 
Häfen innerhalb 0° und 55° nördlicher Breite und 90° und 150° östlicher Länge von Greenwich) 
bis auf weiteres auch Maschinisten zweiter Klasse berechtigt sind. 
Berlin, den 19. Juli 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Boetticher. 
Für die ohne vorgängige Neuvermessung erfolgende Ertheilung wiederholter Ausfertigungen von 
Meßbriefen für Seeschiffe werden fortan folgende Gebühren erhoben werden: 
1. für Meßbriefe nach abgekürztem Verfahren und für offene Fahrzeuge (Formular C und B) 
eine Pauschalgebühr von 1 M. 
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