Entscheidungen des OLG. München. 47
an der im öffentlichen Rechte begründeten Verpflichtung
des Angeklagten, das Verweilen der bei der Tanzunterhaltung
anwesenden Personen, die damals seine Gäste
waren, nicht über die gebotene Polizeistunde hinaus zu
dulden, nichts ändern. — Urtheil vom 24. September 1889.
StGB. 5 137. Durch Erndten und Ausdreschen
gepfändeter Halmfrüchte wird das begründete
Pfandrecht nicht aufgehoben. Durch
die rechtswirksame Pfändung der Früchte erwarb das
Rentamt N. nach § 709 der CPO. an denselben ein
Pfandrecht, welches nicht, wie die Revision behauptet,
dadurch aufgehoben wurde, daß der Angeklagte mit Erlaubniß
des Rentamts die Früchte vom Boden getrennt,
sodann nach Hause geschafft und daselbst gedroschen hat.
Soweit nämlich die Civilprozeßordnung selbst nicht Bestimmungen
über die Wirkung des Pfandrechts getroffen
hat, kommen die in den einzelnen Rechtsgebieten rücksichtlich
dieses Rechts geltenden Rechtsnormen zur Anwendung
(Motive zu den §§ 657 und 658 des Entwurfs der CPO.—
Hahn, Materialien zur CPO. Abth. I S. 450).
Nach gemeinem Recht erlischt zwar das Pfandrecht
durch den Untergang der Sache, welchem die das Eigenthum
aufhebende Spezifikation gleichzusetzen ist. Allein
nicht jede Veränderung einer vorhandenen Sache, auch
wenn sie nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, ist
eine Spezifikation, so namentlich nicht das Ausdreschen
von Früchten (Windscheid, Pandektenrecht, 8 187 Note5),
und es besteht daher keine gesetzliche Bestimmung, wonach
das Rentamt N. das Pfandrecht an den fraglichen
Früchten dadurch verloren hätte, daß der Angeklagte die
letzteren vom Boden trennte, nach Hause schaffte und
daselbst ausdrosch. Hieran ändert auch der Umstand
nichts, daß das Rentamt dem Angeklagten die Erlanbniß
ertheilt hat, die Früchte vom Boden zu trennen und
nach Hause zu schaffen, da dasselbe sich das erworbene