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II Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel der Gebühr
für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge.
§. 13.
1 Der Aufgeber eines jedes Telegramms kann verlangen, daß ihm der Tag und die Stunde,
zu welcher das Telegramm dem Empfänger zugestellt worden ist, unmittelbar nach erfolgter Bestellung
telegraphisch angezeigt werde. Er hat in diesem Falle vor die Aufschrift den Vermerk „Empfangs-
anzeige“ oder „(CR)“ zu schreiben.
II Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr wie für ein gewöhnliches Telegramm von
10 Wörtern zu entrichten.
In Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im §. 22
vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird später abgesandt,
entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms, wenn sie möglich geworden ist, oder nach
24 Stunden, wenn sie nicht hat stattfinden können; in diesem Falle zeigt sie den Grund der Unbe-
stellbarkeit an.
IV Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen Orte als
nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, insofern er die dazu erforderlichen
Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt.
§ .14.
!1 Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind ermächtigt,
in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege
überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen
findet diese Bestimmung keine Anwendung.
II Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphenstationen er-
mächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege eingehen, die Auszahlung an den
Empfänger in Vertretung der Orts-Postanstalt vor geschehener Bestellung der telegraphischen Post-
anweisung an die Orts-Postanstalt zu bewirken:
a) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen hat,
daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt geschehe, was durch den Zusatz
auf der Postanweisung: „telegraphenlagernd“ auszudrücken ist;
b) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung erwartet, der
Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung gleich nach der Ankunft
der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen.
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des Empfängers,
falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorhergehen. Die telegraphische
Postanweisung ist alsdann von der Telegraphenanstalt mit dem (vorzuschreibenden) Quittungsvermerk
zu versehen, dieser vom Empfänger zu unterschreiben und die Unterschrift durch die Telegraphen-
anstalt mit dem Zusatze zu beglaubigen, daß der Empfänger bekannt sei, oder daß und in welcher
Weise er den Ausweis geführt habe.
§. 15.
1 Der Aufgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Aufschrift den Vermerk „nach-
zusenden“ oder „(FS)“ niederschreibt, verlangen, daß dasselbe sofort nach der vergeblich versuchten
Zustellung von der Bestimmungsanstalt an den neuen, ihr in der Wohnung des Empfängers bekannt
gegebenen Bestimmungsort weiterbefördert werde.
III Der Vermerk „nachzusenden“ oder „(FS)“ kann auch von mehreren hintereinander stehenden
Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden der an-
gegeben Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert.
Il Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste Beförderungs-
strecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Aufschrift in die Wortzahl einbegriffen
wird. Für jede Nachtelegraphirung an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige
Gebühr berechnet und vom Empfänger erhoben. «
IV Jedermann kann nach gehörigem Ausweisverlangen, daß die bei einer Telegraphenanstalt
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Empfangs-
anzeigen.
Telegraphische
Post-
anweisungen.
Nachsendung
von
Telegrammen.