Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Aulagen 14 und 15. 
Die Ueberschriften in Spalte 4 der Anlage 14 und in Spalte 11 der Anlage 15 lauten: 
Angabe, ob die Waare see-, land= oder flußwärts oder über die Grenze gegen ein Freihafen- 
gebiet eingegangen ist. 
Die Ueberschriften in Spalte 11 der Anlage 14 und in Spalte 4 der Anlage 15 lauten: 
Angabe, ob die Waare see-, land= oder flußwärts oder über die Grenze gegen ein Freihafen- 
gebiet ausgegangen ist. 
  
2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Den auf der Berner Konferenz vom 15. Mai 1886 zwischen dem Deutschen Reich, Frankreich, 
Italien, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz getroffenen Vereinbarungen über die zollsichere Einrichtung 
der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr — vergl. Central-Blatt 1887 S. 69 ff. — ist mit Zu- 
stimmung der vorgenannten Vertragsstaaten nachträglich auch Bulgarien beigetreten. 
Berlin, den 14. März 1892. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich sächsische Finanzrath Nathusius in Dresden 
an Stelle des verstorbenen Königlich sächsischen Geheimen Finanzraths Döring der Königlich preußischen 
Provinzial-Steuer-Direktion zu Breslau als Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern, mit dem 
Wohnsitz in Breslau, vom 1. Februar d. Is. ab beigeordnet worden. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreich Preußen. 
Es ist ertheilt worden 
dem Steueramt I. zu Recklinghausen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Münster die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen II über zollpflichtige Waaren und 
dem Steueramt J. zu Schönebeck im Bezirk des Hauptsteueramts zu Magdeburg ll die Befugniß 
zur Ausfertigung von Begleitscheinen I und lI über Getreide. 
Die Zuckersteuerstelle zu Roßla im Bezirk des Hauptsteueramts zu Nordhausen ist nach Nordhausen 
verlegt worden. Dieselbe sungirt als selbständige Zuckersteuerstelle II zu Nordhausen und ist zuständig für 
die Zuckerfabriken zu Aumühle und zu Roßla. Die bisherige selbständige Zuckersteuerstelle zu Nordhausen, 
welche für die Zuckerfabriken zu Heringen und zu Wolkramshausen zuständig ist, hat die Bezeichnung 
„Zuckersteuerstelle Nordhausen I“ erhalten. 
Die Zuckersteuerstelle zu Wernigerode im Bezirk des Hauptsteueramts zu Halberstadt ist nach 
Halberstadt verlegt worden. Dieselbe ist, wie bisher, für die Zuckerfabriken zu Minsleben und Wasserleben 
zuständig und führt die Bezeichnung „Halberstadt Il“. Die bisherige selbständige Zuckersteuerstelle zu Halber- 
stadt führt die Bezeichnung „Halberstadt I“. 
d Das Steueramt J. zu Mahlwinkel im Bezirk des Hauptsteueramts zu Stendal ist aufgehoben 
worden.
	        
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