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C. Einzahlung.
8. 32. (A) #g
Die Beiträge ssind an jedem Montage für die beginnende Woche einzuzahlen] #werden an jedem
Montage für die beginnende Woche vom Kassenboten auf Grund einer vom Kassenführer aufgestellten
Hebeliste abgeholt)l.G) #
Für Diejenigen, welche im Laufe einer Woche Mitglieder der Kasse werden, ist der auf diese
Woche entfallende, tageweise zu berechnende Beitrag sist für diese Woche der volle Wochenbeitrag] an
dem nächstfolgenden Zahlungstermine zu entrichten.
Das Eintrittsgeld ist mit dem ersten fälligen Beitrage einzuzahlen. G)
oder
S. 32. (B)
[Die Beiträge sind alle . . Wochen je für die abgelaufene Beitragsperiode (postnumerando)
zu entrichten. Sie sind je am letzten [Sonnabend] der Beitragsperiode fällig und werden demnächst durch
den Kassenboten auf Grund der aufgestellten Hebeliste abgeholt.
Scheidet das Mitglied vor Ablauf der Beitragsperiode aus der Beschäftigung aus, so kann der
Beitrag für dasselbe von Amtswegen oder auf Antrag des Arbeitgebers schon vor Ablauf der Beitrags-
periode eingezogen werden.
Das Eintrittsgeld ist mit dem ersten fälligen Beitrage einzuzahlen.]
8. 33.
Für diejenigen Kassenmitglieder, welche der Kasse auf Grund der Versicherungspflicht angehören
(8. 2), haben deren Arbeitgeber zu den im 8. 32 bezeichneten Fälligkeitsterminen die Beiträge und Ein—
trittsgelder einzuzahlen, und zwar
ein Drittel der Beiträge aus eigenen Mitteln,
zwei Drittel der Beiträge und die vollen Eintrittsgelder für Rechnung der von ihnen be-
schäftigten Kassenmitglieder.
Sie haben die Beiträge für jedes von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Mitglied solange
zu zahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung erfolgt ist.
[Scheidet ein rechtzeitig abgemeldetes Mitglied aus der bisherigen Beschäftigung innerhalb seiner
Woches aus, für welche der Beitrag bereits gezahlt ist, so ist der letztere für die Tage nach dem Aus-
tritt sso ist der letztere, falls die Mitgliedschaft länger als eine Woche gedauert hat, für die übrigen vollen
Wochen der Beitragsperiodel (# zurückzuzahlen.)0
Vorstehende Bestimmungen gelten auch für versicherungspflichtige Kassenmitglieder, welche der
Kasse freiwillig beitreten, obwohl sie wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer die Mindestleistungen gewährenden
Hülfskasse ohne Beitrittszwang (§. 75 des Gesetzes) von dem Beitritt zur Orts-Krankenkasse befreit sind
(§. 5 Ziffer 4).
§. 34. (l)
Diie im §. 33 bezeichneten Kassenmitglieder sind verpflichtet, die Eintrittsgelder und Beiträge,
letztere nach Abzug des auf den Arbeitgeber entfallenden Drittels, bei den Lohnzahlungen sich einbehalten
Zu 8. 32.
(1) Die erste Fassung ist zu wählen, wenn die Beiträge im voraus, die zweite, wenn sie postnumerando entrichtet
werden sollen G. 52 Absatz 1 des Gesetzes). "
(2) Die Zahlungsperioden sind den üblichen Lohnzahlungsperioden anzupassen oder, falls dies zur Erleichterung
der Einkassirung rathsam erscheint, noch länger zu bemessen.
(3) Eine solche Bestimmung trägt dazu bei, die Zahl der Rückstände zu vermindern.
(4) Die eingeklammerten Worte sind zu wählen, wenn §. 31 Absatz 2 eingestellt wird.
(5) Vorschrift des Gesetzes, § 52 Absatz 1 Satz 3.
Zu F§. 33.
(1) Vergleiche §. 51 Absatz 1 und §. 52 des Gesetzes.
(2) Hier ist die Beitragsperiode einzurücken.
(3) Vergleiche §. 52 Absatz 3 des Gesetzes.
(4) Dieser Absatz ist nur dann aufzunehmen, wenn die Beiträge im voraus entrichtet werden (F. 32 A).
Zu 8. 34.
(1!) Vergleiche §S. 53 des Gesetzes.