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das für denselben zu errichtende Statutl,##sowie Beschlußnahme über den Austritt aus
dem Verbande oder die Auflösung desselben 0 1
4. Abnahme der Jahresrechnung ## und die Bestellung eines aus [3] Mitgliedern bestehenden
Ausschusses zur Vorprüfung derselben
5. Beschlußnahme über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstands-
mitglieder aus deren Amtsführung erwachsen sind, und Wahl der damit zu Beauf-
tragenden; dl
6. Entscheidung über Beschwerden von Kassenmitgliedern und Arbeitgebern gegen den Vorstand;
7. Beschlußnahme über Anträge von Mitgliedern der Generalversammlung;
"8. definitive Genehmigung der vom Vorstande abzuschließenden Verträge mit Aerzten, Apo-
thekern und Krankenhäusern;!) 1 .
[9. definitive Feststellung der Vergütung für den Rechnungsführer und der von demselben zu
stellenden Kaution #s)
[10. Festsetzung des Betrages der für Mahnungen an die Einzahlung rückständiger Beiträge
oder Eintrittsgelder zu entrichtende Mahngebühr;:
[I11. Beschlußnahme über Vorschriften, betreffend die Krankenmeldung, das Verhalten der
Kranken (15 und die Krankenaufsicht; d#)
12. Berathung und Beschlußnahme über alle Angelegenheiten, welche ihr zu diesem Zweck von
dem Vorstande oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Gä#
Die gemäß Ziffer 11 beschlossenen Vorschriften über die Krankenmeldung, das Verhalten der
Kranken und die Krankenaufsicht bedürfen der Genehmigung der Aussichtsbehörde l) und sind durch das
im §&. 6. bezeichnete Blatt ssowie durch Anschlag in den Herbergen der betheiligten Gewerbel bekannt
zu machen.
VI. Rechnungs= und Kassenführung.
§. 57.
Die Rechnungs= und Kassenführung wird unter Beobachtung der Vorschriften des Krankenver-
sicherungsgesetzes, der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 41 Absatz 2 daselbst er-
lassenen Anordnungen und der Bestimmungen dieses Statuts, sowie nach Maßgabe der vom Vorstande
und der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse von einem [Rechnungs= und Kassenführer] (Kassirer,
Rendanten] wahrgenommen, welcher vom Vorstande unter Vorbehalt einer L..monatlichen] Kündigung
angestellt wird und nicht Mitglied der Kasse zu sein braucht. Die demselben für seine Mühewaltung zu
gewährende Vergütung und die Höhe der von ihm zu stellenden Kaution wird svorläufig] vom Vorstande
ldefinitiv durch Beschluß der Generalversammlungs festgestellt.
GFür die Errichtung des Verbandstatuts wird die Beschlußnahme der Generalversammlung nicht durch das
Gesetz erfordert (s. 46 Absatz 2 des Gesetzes); sie kann daher auch dem Vorstande überlassen werden.
(9) Vergleiche §. 46 a Absatz 1 und 2 des Gesetzes.
(10) Vergleiche §. 36 Ziffer 1 des Gesetzes.
(11) Vergleiche §. 36 Ziffer 2 des Gesetzes. »
(12) Kann auch definitiv dem Vorstande überlassen werden. Jedenfalls empfiehlt es sich, dem Vorstande das
Recht einzuräumen, solche Verträge mit vorläufiger Wirksamkeit abzuschließen.
ie zu 12.
# 4) Diese Festsetzung unterliegt nach §. 55 Absatz 3 des Gesetzes der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ver-
gleiche auch §. 61 des Statuts. ·
(15) Vergleiche §. 26 a Absatz 1 Ziffer 2a des Gesetzes. Es kann den Kranken z. B. verboten werden, ohne Er-
laubniß des Kassenvorstandes öffentliche Lokale oder Schankstellen zu besuchen oder Erwerbsarbeiten vorzunehmen.
(160) Die Einführung einer regelmäßigen Krankenaufsicht (durch Krankenbesucher, mit besonderen Meldeverpflich-
tungen u. s. w.), welche für Kassen größeren Umfangs allgemein sich empfiehlt, ist zur Bekämpfung der Simulation ins-
besondere dann angezeigt, wenn das Krankengeld schon vom Tage des Eintritts der Erkrankung ab gezahlt wird.
(170) Zweckmäßig, um dem Vorstande die Möglichkeit zu geben, Angelegenheiten, für deren Entfscheidung er die
Verantwortlichkeit nicht übernehmen will, zur Beschlußnahme der Generalversammlung zu verstellen.
(19 Vergleiche §. 26 aà Absatz 2 am Ende des Gesetzes.