Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

– 543— 
S. 58. 
Der Rechnungs= und Kassenführer hat die Einnahmen und Ausgaben der Kasse von allen den 
Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen und zu verrechnen, 
ebenso ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Zu anderen Zwecken, als den nach diesem Statut zu gewährenden Unterstützungen, der statuten- 
mäßigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen 
Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse nicht gemacht und Beiträge von den Mitgliedern und Arbeit- 
gebern nicht erhoben werden. G 
S. 59. 
Die den Mitgliedern zu gewährenden Krankengelder hat der Rechnungs= und Kassenführer gegen 
Einlieferung der Krankenscheine (ö. 26) (!0 zu zahlen. [Bei Beginn einer Erkrankung ist vor der erst- 
maligen Zahlung des Krankengeldes, (sofern einer der im §. 17 bezeichneten Fälle vorliegt,] sstetsl die 
Bestimmung des Vorstandes einzuholen.) «. 
» Die Sterbegelder und alle übrigen von der Kasse zu bestreitenden Ausgaben sind auf jedesmalige 
Anweisung des Vorsitzenden des Vorstandes zu leisten. 
S. 60. 
Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden 
Urfall herbeigeführt ist, hat der Rechnungs= und Kassenführer,(0 sofern mit dem Ablauf der vierten Woche 
der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder hergestellt ist, binnen einer Woche 
nach diesem Zeitpunkte dem Vorstande der Berufsgenossenschaft, bei welcher der Erkrankte gegen Unfall 
versichert ist, anzuzeigen. Ist die Berufsgenossenschaft in Sektionen getheilt, so ist die Anzeige an den 
Sektionsvorstand zu richten. 
F. 61. 
Der Rechnungs= und Kassenführer hat die Eintrittsgelder und Beiträge alsbald nach deren 
Fälligkeit seinzukassiren!) (durch den Kassenboten einkassiren zu lassen]. G · 
Sofern die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet wird, hat der Beitreibung ein Mahnverfahren vor- 
anzugehen. Das Verzeichniß der Rückstände, welche nicht auf einmalige Mahnung binnen einer Frist von 
leiner! lzwei] Wocheln] zur Kasse gezahlt werden, ist lmonatlich!] salle zwei Monate] dem Vorstande zur 
erbeiführung der Beitreibung der Eintrittsgelder und Beiträgel, sowie der zu entrichtenden Mahngebühr 
G. 56 Ziffer 10))] vorzulegen.E) 
8. 62. 
Vorräthige Gelder hat der Rechnungs- und Kassenführer ssoweit sie nicht zur Deckung der lau— 
fenden Ausgaben erforderlich sind)(0, bis zur Beschlußfassung des Vorstandes über anderweite Belegung, 
lnach Weisung des Vorstandes] der [Sparkasseieie. | zu übergeben. Verfügbare Gelder 
  
Zu JF. 58. 
(1) Vergleiche §. 40 Absatz 1 des Gesetzes. 
(2) Vergleiche §. 29 Absatz 2 des Gesetzes. 
Zu §. 59. 
() Für die Auszahlung der Krankengelder kann der Einfachheit wegen auf jedesmalige Anweisung durch den 
Vorstand oder dessen Vorsitzenden verzichtet werden, soweit sich der Anspruch und seine Höhe aus den Krankenscheinen 
und den für das Mitglied bisher geleisteten Beiträgen ergiebt. 
Zu §. 60. 
(1) Nach §. 76b des Gesetzes kann der Kassenvorstand auch eine andere Person mit Erstattung dieser Anzeige 
beauftragen. Die Unterlassung der Anzeige kann von der Aufsichtsbehörde mit Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark 
geahndet werden. 
Zu §. 61. 
(1) Vergleiche die Bemerkung 2 zu F. 32. 
(2) Vergleiche §. 55 des Gesetzes. 
Zu F. 62. . . 
. (1) Hier kann auch eine bestimmte Summe eingestellt werden, über welche Unaus der Rechnungsführer vor- 
räthige Gelder bei der Sparkasse zu belegen hat, oder es kann die Feststellung einer solchen Summe dem Vorstande vor- 
behalten werden.
	        
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