Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Die Entscheidung kann binnen vier Wochen nach der Zustellung derselben mittelst Klage" an- 
gefochten merden. .....». · 
"««QipEntscheitdxxng.i.st.v,orläufigng.llstxegkng-Tom-itEssich.U.I.1-ISMALL-WTHE-DAMAGES- 
ansprüche handelt.] S. 
(Streitigkeiten zwischen den Kassenmitgliedern und ihren Arbeilgebern über die Berechnung und 
Anrechnung der von bn ersteren zu kehienbem Penk Aalder * Beiträge werden, vorbehaltlich der Zu- 
ständigkeit der Innungen zur Entscheidung pon Streitigleiten zwischen Arbeitgebern und ihren Lehrlingen, 
sowie der Zuständigkeit der Innungs-Schiedsgerichte,#on dem für den Beschäftigungsort und den 
1 
Gewerbszweig, in welchem der Versicherte beschäftigt ist, zuständigen Gewerbegericht, soͤlange aber ein 
solches nicht besteht, auf Anrufen einer Partei vorläufig von dem Gemeindevorsteher, andernfalls nvon 
dem ordentlichen Richter entschieden. Z · . 
[Gegen die Entscheidung des Gewerbegerichts finden die Rechtsmittel statt, welche in den zur 
Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Verusung. an 
das Landgericht ist jedoch nur zulässig, wenn der Werth des Streitgegenstandes den Betrag von 100 Mark 
übersteigt.])) (Die Entscheidung des Gemeindevorstehers wird rechtskräftig, wenn nicht binnen 10 Tagen 
nach der Verkündung von einer der anwesenden Parteien, oder binnen 10 Tagen nach der Behändigung 
von einer bei der Verkündung nicht zugegen gewesenen Partei, Klage bei dem ordentlichen Gericht 
erhoben wird.]G) 
X. Beaufsichtigung der Kasse. 
  
8. 70. 
Die Liufict über die Kasse wird nach Maßgabe der Porschriften des Krankenversicherungsgesetzes 
unter Oberaufsicht rden. vgoon. wahrgenommen. 
  
# Im Wege des Verwaltungsstreitperfahrens, syweit landesgesetzlich die Streitigkeiten diesem Verfahren über- 
wiesen find, sonst im orbentlichen Rechtswege. 
Zu §. 69. 
(1) Vergleiche Bemerkung 1 zu K. 68. . 
(2) Dieghier erwähntengSttkäitigkeiten werdengemäߧ.588«dc.s«G.efetz-esnach«dmPovschnstmdes Gesetzes 
betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 entschieden. Zur Entscheidung sind auch die auf Grund des # 
dieses Gesetzes fortbestehenden landesgesetzlichen Gewerbegerichte zuständig. # · » , « 
Bei den im Text zur Wahl gestellten Fassungen sind folgende Verschiedenheiten berücksichtigt worden: bs- 
a) Ein örtlich und sachlich zuständiges Gewerbegericht ist für alle im §. 1 des Statuts bezeichneten Gewer " 
zweige vorhanden. In diesem Fale dürfen die Streitigkeiten nur durch Erhebung der Klage bei em 
Gewerbegericht zur Entscheidung gebracht werden (vergleiche §. 3 Absatz 1 Ziffer 3 und §. 5 des Gesetze 
vom 29. Juli 1890). Z — - 
b) Ein zuständiges Gewerbegericht ist für keinen der im §. 1 des Statuts bezeichneten Gewerbszweige or- 
handen. Hier kann auf Anrufen einer Partei das Verfahren vor dem Gemeindevorsteher statisinden 
(vergleiche §. 71 a. a. O.); der Anspruch kann aber auch sofort vor dem ordentlichen Gericht erhoben wer en. 
e) Ein zuständiges Gewerbegericht ist nur für einen Theil der im §. 1 des Statuts bezeichneten Gemerbs- 
zweige vorhanden (vergleiche §. 6 Absatz 1 a. a. 9 Hier hängt es von der Beschäftigung des Kassene 
Intgicdes in dem einen oder anderen Gewerbszweige ab, ob der unter ## oder unter b angegebene Seg 
offen steht. —- 
Die Zuständigkeit eines Gewerbegerichts kann dabei nur in Frage kommen, soweit es sich um die im §. 2 des 
Gesetzes vom 29. Juli 1890 bezeichneten gewerblichen Arbeiter u. s. w. handelt. Soweit etwa andere Personen zu en 
versicherungspflichtigen Kassenmitgliedern gehören, ist hinsichtlich der Erledigung der Streitigkeiten stets auf den unter 
angegebenen Weg zu verweisen (vergleiche §. 78 Absatz 3 a. a. O.). 
(3) Vergleiche §. 79 a. a. 5# « « 
(4)Verglei«e.s55-F.a.O. 
G) VergleiTe 72 a. a. O. 
v Zu 8. 70. · »· 
« Die Bezeichnung der Aufsichts- und Oberaufsichtsbehörde in das Statut aufzunehmen, erscheint zweckmäßig, um 
jedem Kassenmitgliede Kenntniß davon zu geben, wohin es sich mit etwaigen Beschwerden zu wenden hat. .. 
» Die Aufnahme aller Bestimmungen des Gesetzes über die Aufsicht in das Statut erscheint, soweit sie nicht in den 
früheren Taragraphen des Statuts schon erfolgt ist, überflüssig, da diese Bestimmungen für die einzelnen Kassenmitglieder 
kein. Interesse haben und den Vorstandsmitgliedern vorkommendenfalls die Einsicht in das Gesetz wohl zugemuthet 
werden kann 
 
	        
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