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F. 20.
Besondere Rechte der Kasse. G
C. 25.) Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor
« Gericht klagen und verklagt werden.
Fuͤr alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet dem Kassengläubiger nur das Vermögen
der Kasse.
C. 56 Abs. 2.) Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse zustehenden Forderungen können mit
rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch für andere als die im §. 749 Absatz 4
der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des
ersatzberechtigten Armenverbandes gepfändet werden; sie dürfen nur auf geschuldete Eintrittsgelder
und Beiträge, welche von dem Mitgliede selbst einzuzahlen waren, sowie auf Geldstrafen, welche
dasselbe durch Zuwiderhandlungen gegen die im letzten Absatz des §. 10 lund im zweiten Absatz des
§. 12] erwähnten Vorschriften verwirkt hat, aufgerechnet werden.
§. 21.
Kassenführung und Rechnungslage.
C. 64 3Z. 3.) Die Firma bestellt unter ihrer Verantwortlichkeit und auf ihre Kosten einen Rechnungs-
und Kassenführer, welcher die gesammte Rechnungs= und Kassenführung wahrzunehmen hat.
G. 40 Abs. 1.) Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden
Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu
verwahren. .
h Der Rechnungs- und Kassenführer hat unter Beobachtung der auf Grund des 8. 41
Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften der höheren Verwaltungsbehörde
über alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse Buch und Rechnung zu führen. Er stellt den jähr—
E. a1 Abs. 1) lichen Rechnungsabschluß und die vorgeschriebenen Uebersichten über die Mitglieder, über Krankheits-
und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen auf, welche
sämmtlich vom Vorstand geprüft und festgestellt und der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte Jahresrechnung festzustellen, mit allen
Belägen dem Revisionsausschuß (5. 32 Ziffer 1) zur Prüfung vorzulegen und spätestens bis zum
[1. April! des nächsten Jahres die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung
zu beantragen.
§. 22.
Anlage der Kassengelder.
In der Kasse muß zur Deckung der laufenden Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand
C. 40 Abs. 3.) vorhanden sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer [Monats-] Ausgabe nicht über-
steigen darf. Die hierüber hinausgehenden Best inde müssen auf den Namen der Kasse nach Vor-
schrift des §. 40 des Krankenversicherungsgesetzes angelegt werden.
[Zusatz für die nach §. 61 des Reichsgesetzes errichteten Kassen:
CE. 64 Z. 4.) „Reichen die Bestände nicht aus, um die laufenden Ausgaben der Kasse zu
decken, so sind von der Firma die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr aus
etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden."“.
E. 40 Abs. 2.) Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig ver-
fügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei der Aufsichtsbehörde oder nach
deren Anweisung verwahrlich niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber sind mit den Kassen-
beständen zu verwahren.
beiträge trhoben werden (vergl. Anmerkung 1 zu §. 8 des Statuts, sowie §. 22 Absatz 2 des Gesetzes), so ist das
Erforderliche hier zu bestimmen.
Zu §. 20.
(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten kraft Gesetzes, brauchen demnach in das Statut nicht
aufgenommen zu werden.