Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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III.

Die  Handhabung  dieser  Verordnung  steht  dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor,
  beziehungsweise  denjenigen  Behörden  oder  Beamten  zu,  welchen  die
Handhabung  der  Straßenpolizei  auf  den  betreffenden  Strecken  von  demselben
übertragen  worden  ist.

Weimar,  den  6.  März  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Junern.
v.  Groß.

(/261  V.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntuiß  gebracht,  daß,  nachdem
der  bisherige  Haupt-Agent  der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  Nationale  zu
Berlin,  Fabrikant  Friedrich  Pfeiffer  zu  Apolda,  die  Haupt-Agentur  niedergelegt
und  die  Direktion  der  Gesellschaft  von  der  Bestellung  eines  anderen  Haupt-Agenten
  für  das  Großherzogthum  Abstand  nehmen  zu  wollen  erklärt  hat,  die
gedachte  Gesellschaft  bis  auf  Weiteres  von  dem  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum
  ausgeschlossen  ist.
Weimar,  den  9.  März  1883.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.