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III.
Die Handhabung dieser Verordnung steht dem Großherzoglichen Bezirksdirektor,
beziehungsweise denjenigen Behörden oder Beamten zu, welchen die
Handhabung der Straßenpolizei auf den betreffenden Strecken von demselben
übertragen worden ist.
Weimar, den 6. März 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Junern.
v. Groß.
(/261 V. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß, nachdem
der bisherige Haupt-Agent der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft Nationale zu
Berlin, Fabrikant Friedrich Pfeiffer zu Apolda, die Haupt-Agentur niedergelegt
und die Direktion der Gesellschaft von der Bestellung eines anderen Haupt-Agenten
für das Großherzogthum Abstand nehmen zu wollen erklärt hat, die
gedachte Gesellschaft bis auf Weiteres von dem Geschäftsbetrieb im Großherzogthum
ausgeschlossen ist.
Weimar, den 9. März 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.