Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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.« §.56. - 
Wenn die Reinigungsanstalt nicht mit ständigen Abfertigungsbeamten besetzt ist, muß sie, so- 
lange sie im Betriebe ist, oder solange unter Steucraufsicht stehender Branntwein sich darin befindet, 
auch von Aufsehern, und zwar mindestens zehnmal monatlich, besucht werden. Länger als fünf 
Tage darf sie nicht ohne Revision durch Aufseher bleiben. Wenn die Anstalt mit ständigen Ab- 
fertigungsbeamten besetzt ist, so kann diesen die den Aufsehern obliegende Revision übertragen werden. 
8. 57. 
Bei jeder Revision sind dicejenigen Geräthe, Geräthetheile, Rohrleitungen u. s. w., welche zur 
Verhütung einer heimlichen Ableitung von Alkoholdämpfen oder Branntwein unter amtlichen Ver- 
schluß gelegt sind, darauf zu prüfen, ob sie sich in unversehrtem, eine Ableitung verhinderndem 
Zustand und unter gutem und zweckmäßigem Verschlusse befinden; dabei ist auch darauf zu achten, 
ob etwa Versuche einer Ableitung gemacht worden sind. Hierbei dienen die für die Revision in den 
nicht abgefundenen Brennereien geltenden Vorschriften als Anhalt. 
S. 58. · 
Wird durch einen Unfall oder dergleichen ein Zutritt zum Alkohol geschaffen oder eine Störung 
des regelmäßigen Betriebes herbeigeführt, so hat der Anstaltsbesitzer sofort nach dem Eintritt oder 
der Entdeckung des Ereignisses dem Bezirks-Oberkontrolör und der Hebestelle telegraphische oder 
schriftliche Anzeige zu machen und im Falle sich am Orte der Reinigungsanstalt nur der Wohnsitz 
cines Steucraufsehers befindet, auch diesen zu benachrichtigen. Auf diese Anzeige hin muß der 
Oberkontrolör oder, wenn dieser nicht zur Stelle ist, der Einnehmer — salls dieser am Orte der 
Reinigungsanstalt wohnt — oder aber der Steucrausseher ohne Ausschub sich in die Anstalt begeben, 
durch Augenschein, zuverlässige Zeugen oder auf sonst geeignetem Wege die Richtigkeit der Anzeige 
und die Frage, ob elwa eine strasbare Handlung vorliegt, an Ort und Stelle prüfen, über das 
Ergebniß eine Verhandlung aufnehmen und das vorläufig zur Sicherung des Steueraufkommens 
Nothwendige anordnen. In Abwesenheit des Oberkontrolörs ist der Ortsvorstand oder ein anderer 
zuverlässiger Zeuge zuzuziehen, der die Verhandlung mit zu vollziehen hat. In diesem Falle muß 
der prüfende Beamte dem Oberkontrolör von dem Ereignisse alsbald Nachricht geben, und muß 
letztgenannter so schleunig als möglich die Verhälltuisse an Ort und Stelle nachträglich prüsen und den 
Thatbestand in der Verhandlung bekräftigen. 
Die aufgenommene Verhandlung ist sodann alsbald dem Hauptamt zur weiteren Entscheidung 
und zur Anordnung der nöthigenfalls zur Sicherung des Steueraufkommens erforderlichen Maß- 
nahmen vorgzulegen. 
§. 59. 
Ergiebt der bei der Bestandsaufnahme vorgefundene Istbestand eine Fehlmenge gegenüber 
dem Sollbestandc, so ist die gesammte ermiltelte Fehlmenge im Reinigungsregister steuerfrei abzu- 
schreiben, wenn anzunehmen ist, daß der Alkoholverlust lediglich durch Schwund und natürliche Ein- 
flüsse bei der Verarbeitung oder Lagerung herbeigeführt ist, namentlich kein Grund zu dem Ver- 
dachte vorliegt, daß cin Theil des Branntweins heimlich entfernt worden ist. 
Falls Branntwein, der in amtlich verschlossenen Räumen lagert, durch zufällige Ereignisse zu 
Grunde gcht, so finden die Vorschristen des §. 25 Absatz 2 und 3 des Branntwein-Niederlagec- 
regulativs entsprechende Anwendung. 
Vierter Abschnitt. 
Reinigungsanstalten, die unter ständiger amtlicher Ueberwachung stehen. 
8. 60. 
Soll die Reinigung von noch unter Steucraussicht stehendem Branntwein in der Weise er- 
folgen, daß die Reinigungsanstalt unter ständige amtliche Ueberwachung tritt, so sind neben den im 
8§. 3 enthaltenen allgemeinen Voraussetzungen folgende besondere Bedingungen zu ersüllen: 
u) Die Reinigungsanstalt muß baulich so eingerichtet werden, daß eine gegen die heimliche 
Wegbringung von Branntwein sichernde amtliche Bewachung der Anstalt ohne Schwierig- 
keit stattfinden kann, die aufsichtführenden Steuerbeamten auch den Gang des Arbeits- 
verfahrens und den Verbleib des gereinigten Branntweins, sowie der Nobenerzeugnisse 
IV. Steuerauf- 
sicht. 
V SEchwund- 
nachlaß und Er- 
laß für unteige- 
gangenen Brannt- 
wein. 
7 Besondere Sor- 
bedlugungen.
	        
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