Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Abgabenbetrags innerhalb der im 8. 24 des Gesetzes bezeichneten Frist zur Abstempelung vorzu— 
legen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Beläge und wegen der Abstempelung der Loose gelten 
die Bestimmungen unter Ziffer 33. Stundung der Steuer findet nicht statt. 
Zu §. 27 des Gesetzes. 
38. Für unabgesetzt gebliebene Loose 2c. einer zu Stande gekommenen Ausspielung wird 
die Reichsstempelabgabe nicht erstattet. Tritt indessen eine Aenderung des Lotterieplans in der 
Art ein, daß die unabgesetzten Loose oder ein Theil derselben von der Verloosung ausgeschlossen 
werden und der Gesammtwerth der Gewinne dementsprechend ermäßigt wird, so kann mit Ge- 
nehmigung der obersten Landesfinanzbehörde die Steuer für die von der Verloosung ausgeschlossenen 
Loose erstattet werden. 
Zu §. 28 des Gesetzes. 
39. Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach 
Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamt die Zahl der abgesetzten Loose und den 
Preis der Loose (Ziffer 28) anzuzeigen. Diese Anzeigen sind unter Benutzung eines von dem 
Reichsschatzamt vorzuschreibenden Formulars doppelt zu erstatten. Das Reichsschatzamt setzt die 
zu entrichtende Steuer fest. 
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Zu §. 31 des Gesetzes. 
40. Für verdorbene Reichsstempelmarken und für Reichsstempelzeichen, mit welchen dem- 
nächst verdorbene Formulare oder Werthpapiere versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, 
wenn von den Stempelzeichen, Formularen und Werthpapieren noch kein oder doch kein solcher 
Gebrauch gemacht worden ist, dem gegenüber durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. 
Der Erstattungsanspruch ist bei der Direktivbehörde des Bezirks innerhalb dreier Monate, 
nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Vorlegung der verdorbenen 
Marken, Formulare und Werthpapiere anzumelden; auf Erfordern sind die quittirten Anmeldungen, 
welche den Betrag der für die verdorbenen Werthpapiere entrichteten Abgabe ergeben, beizufügen. 
Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Reichsstempelabgabe findet solchenfalls nicht statt. 
Bei Formularen und Marken erfolgt die Erstattung im Wege des Umtausches, und zwar werden 
in der Regel für verdorbene Formulare gestempelte Formulare, für verdorbene Marken Marken 
abgabefrei verabfolgt. Der Verabfolgung gestempelter Formulare steht die Abstempelung von 
Privatformularen gleich. Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich des Abgabebetrages der 
einzelnen Stücke ist thunlichst Rechnung zu tragen. Die Landesregierungen können anordnen, daß 
in solchen Fällen, in denen gestempelte Formulare des Musters d in größerer Menge im Umtausch 
gegen verdorbene Formulare oder Marken beansprucht werden, die Herstellungskosten für die erst- 
bezeichneten Formulare zu erstatten seien. 
An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Steuerstelle nach näherer An- 
weisung der Direktivbehörde dem Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach den Vor- 
schriften unter Ziffer 2 neu ausgestellte Werthpapiere von demselben Steuerwerth abgabefrei ab- 
ustempeln. 
zustem Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller. 
Die verdorbenen Marken und Formulare, sowie die aus den Werthpapieren heraus- 
geschnittenen Stempelzeichen werden bei der Direktivbehörde in Gegenwart zweier Beamten vernichtet. 
41. Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Formulare des Musters d können, wenn 
sie unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Steuerstellen gegen Marken 
oder Formulare zu anderen Steuerbeträgen oder für andere Geschäfte umgetauscht werden; indessen 
findet auch hier in der Regel der Umtausch von Formularen nur gegen gestempelte Formulare, der 
Umtausch von Marken nur gegen Marken statt. Der Verabfolgung gestempelter Formulare steht die 
Abstempelung von Privatformularen des Antragstellers gleich. 
Zu §F. 39 des Gesetzes. 
42. Die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 39 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten 
Geschäfte werden nach Maßgabe der ihnen ertheilten näheren Anweisung selbständig davon Ueber- 
IV. Allgemeine 
Bestimmungen.
	        
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